Zitat Zitat von sAbBaLaTz Beitrag anzeigen
Der Tod ist oftmals komplizierter, als das Leben!
Wohl wahr.

Interessante Frage.

Eine Feuerbestattung wäre, Kultur hin oder her, voraussichtlich nicht zu befürchten gewesen. Hierzu hat das OVG Niedersachsen (Beschluss vom 13.07.2005) schon einmal wie folgt ausgeführt.

(...)
Ihr kann auch nicht in der Argumentation gefolgt werden, dass die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Bestattung "billigst" zu erfolgen habe und darüber hinausgehende Kosten nicht erstattungsfähig seien. Soweit die Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, hat sie vielmehr grundsätzlich eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewährleisten (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.1996 - 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 f.). Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ordnungsbehörde - wie vorliegend die Beklagte - mangels ausdrücklicher abweichender Bestimmungen des Verstorbenen oder des Bestattungspflichtigen eine Bestattung nach Maßgabe ihrer Sozialhilferichtlinien für Bestattungen veranlasst. Darin sind nämlich die notwendigen Kosten für ein ortsübliches Begräbnis in einfacher, aber der Würde des Toten entsprechender Art zusammengefasst. Dazu gehören etwa die Aufwendungen für den Sarg, das Waschen, Einkleiden und Einsargen, den Leichenwagen, die Sargträger sowie die Leichenhalle und den Ankauf eines Grabplatzes (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 10.2.2004 - 10 UE 2497/03 -, FEVS 55, 400 ff.). Die Ordnungsbehörde ist nicht verpflichtet, den Verstorbenen aus Kostengründen anonym zu beerdigen (vgl. Gaedke/Tiefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., S. 117). Denn eine anonyme Bestattung wird in der Regel nur für Urnen angeboten, setzt also eine Verbrennung der Leiche voraus. Dadurch wird ein irreparabler Zustand geschaffen. Angehörigen oder Bekannten wäre es dann nicht mehr möglich, die Grabstätte des Verstorbenen zu besuchen oder eine Umbettung vorzunehmen. Dass hieran möglicherweise ein Interesse besteht, kann jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, wenn nicht ausdrücklich eine abweichende Erklärung des Verstorbenen oder des Bestattungspflichtigen vorliegt. (...)

Das Problem ist, dass die Bestattung nicht durch das Sozialamt veranlasst wurde, sondern Dein Vater, sei er jetzt Verwandter oder nicht, Veranlasser war. Im Prinzip aber letztlich ohne Relevanz, da die Grundsicherung nicht dazu dient, Bestattungskosten zu tragen, sondern das eigene Existenzminimum, wird eine etwaige Vollstreckung wohl ins Leere laufen.
Es geht ja offenbar nur noch um die Rechnung des Grünamtes. Wurde gegen den Bescheid (von wann?) Widerspruch eingelegt?