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Thema: Anfrage Beerdigungskosten

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  1. #1
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von sAbBaLaTz Beitrag anzeigen
    Der Tod ist oftmals komplizierter, als das Leben!
    Wohl wahr.

    Interessante Frage.

    Eine Feuerbestattung wäre, Kultur hin oder her, voraussichtlich nicht zu befürchten gewesen. Hierzu hat das OVG Niedersachsen (Beschluss vom 13.07.2005) schon einmal wie folgt ausgeführt.

    (...)
    Ihr kann auch nicht in der Argumentation gefolgt werden, dass die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Bestattung "billigst" zu erfolgen habe und darüber hinausgehende Kosten nicht erstattungsfähig seien. Soweit die Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, hat sie vielmehr grundsätzlich eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewährleisten (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.1996 - 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 f.). Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ordnungsbehörde - wie vorliegend die Beklagte - mangels ausdrücklicher abweichender Bestimmungen des Verstorbenen oder des Bestattungspflichtigen eine Bestattung nach Maßgabe ihrer Sozialhilferichtlinien für Bestattungen veranlasst. Darin sind nämlich die notwendigen Kosten für ein ortsübliches Begräbnis in einfacher, aber der Würde des Toten entsprechender Art zusammengefasst. Dazu gehören etwa die Aufwendungen für den Sarg, das Waschen, Einkleiden und Einsargen, den Leichenwagen, die Sargträger sowie die Leichenhalle und den Ankauf eines Grabplatzes (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 10.2.2004 - 10 UE 2497/03 -, FEVS 55, 400 ff.). Die Ordnungsbehörde ist nicht verpflichtet, den Verstorbenen aus Kostengründen anonym zu beerdigen (vgl. Gaedke/Tiefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., S. 117). Denn eine anonyme Bestattung wird in der Regel nur für Urnen angeboten, setzt also eine Verbrennung der Leiche voraus. Dadurch wird ein irreparabler Zustand geschaffen. Angehörigen oder Bekannten wäre es dann nicht mehr möglich, die Grabstätte des Verstorbenen zu besuchen oder eine Umbettung vorzunehmen. Dass hieran möglicherweise ein Interesse besteht, kann jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, wenn nicht ausdrücklich eine abweichende Erklärung des Verstorbenen oder des Bestattungspflichtigen vorliegt. (...)

    Das Problem ist, dass die Bestattung nicht durch das Sozialamt veranlasst wurde, sondern Dein Vater, sei er jetzt Verwandter oder nicht, Veranlasser war. Im Prinzip aber letztlich ohne Relevanz, da die Grundsicherung nicht dazu dient, Bestattungskosten zu tragen, sondern das eigene Existenzminimum, wird eine etwaige Vollstreckung wohl ins Leere laufen.
    Es geht ja offenbar nur noch um die Rechnung des Grünamtes. Wurde gegen den Bescheid (von wann?) Widerspruch eingelegt?
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
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    Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
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    Seneca

  2. #2
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    Hallo r4711,

    also gegen den BEscheid des Sozialamtes wurde kein Widerspruch eingelegt aber gegen den Bescheid des Grünamtes schon. Aktuell bin ich noch mit dran.

    Wir würden auch die Bestatterkosten (Sarg usw... ) selber in Höhe von 1300,00 Euro auch nicht haben wollen!!!

    Gruß

    Das kostet mich unheimlich Nerven
    Geändert von Heval (21.06.11 um 20:33 Uhr)
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  3. #3
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von Heval Beitrag anzeigen
    also gegen den BEscheid des Sozialamtes wurde kein Widerspruch eingelegt
    Hi Heval,
    gegen einen Bescheid = Verwaltungsakt, der bestandskräftig geworden ist, weil wie hier offenkundig die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, kommst Du nicht weiter - selbst wenn er rechtswidrig sein sollte (Nichtigkeit liegt ersichtlich nicht vor).

    Zitat Zitat von Heval Beitrag anzeigen
    aber gegen den Bescheid des Grünamtes schon. Aktuell bin ich noch mit dran.
    ... wie hast Du begründet (hast Du doch)?


    ... und aus der Ferne beurteilt dürfte die fianzielle Situation so sein, dass pfändbares, verwertbares Vermögen, Gegenstände nicht vorhanden sind.
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  4. #4
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    Hallo!!

    Also definitiv keine Vermögensgegenstände zu finden.

    Leben zu Miete die nicht gerade günstig ist.

    Begründung habe ich noch nicht! Wollte mich Morgen dranmachen.

    Hast Du eine Idee?
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  5. #5
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Hast pn Heval
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  6. #6
    SMember Avatar von Suleiman
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    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Hi Heval,
    gegen einen Bescheid = Verwaltungsakt, der bestandskräftig geworden ist, weil wie hier offenkundig die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, kommst Du nicht weiter - selbst wenn er rechtswidrig sein sollte (Nichtigkeit liegt ersichtlich nicht vor)
    Ich würde einen Überprüfungsantrag nach SGB X § 44 stellen.

    (lohnt aber nur wenn die Entscheidungsgrundlage sich geändert hat,
    vielleicht Aufgrund von erst jetzt aufgetauchten Beweisen, oder
    der Bescheid offensichtlich falsch war.)


    gruß Suleiman
    Geändert von Suleiman (27.07.11 um 23:12 Uhr)

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