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Thema: Bautzner *******-Hacker zu zwei Jahren Haft verurteilt

  1. #1
    Angus Young Avatar von lars.berlin
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    Exclamation Bautzner *******-Hacker zu zwei Jahren Haft verurteilt

    Der 40-jährige Sven P. aus Oderwitz ist vom Landgericht Bautzen wegen des Handels mit illegalen *******-Empfangslösungen bereits Ende Mai vom Landgericht Bautzen zu einer zweijährigen Haftstrafte verurteilt worden.


    Darüber hinaus verhängten die Richter eine Geldstrafe in Höhe von 3 600 Euro (360 Tagessätze zu 10 Euro) gegen den BMSR-Techniker. Der Angeklagte wurde des Computerbetrugs in 43 Fällen für schuldig befunden. Er habe bis zuletzt abgestritten, Software und Schlüssel an seine Kunden geliefert zu haben, mit denen insbesondere Ausstrahlungen des Sky-Vorgängers Premiere kostenlos und damit illegal entschlüsselt werden konnten, hieß es in der jetzt vorgelegten Urteilsbegründung des Landgerichts.

    Sein Angebot hatte Sven P. nach früheren Angaben im Internet über eine Internetseite "in eindeutiger Art und Weise beworben". Insbesondere die Angebote ausländischer Sender, aber auch die Programme von Premiere seien problemlos zu erhalten. Zu diesem Zweck habe er laut Anklage der Staatsanwaltschaft Bautzen ein entsprechendes Emulatorprogramm zur Verfügung gestellt und auch aktualisiert.

    In einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme mit über 70 Zeugen und mehreren Sachverständigen habe der Nachweis "zur Überzeugung der Kammer eindeutig" geführt werden können. Ursprünglich waren Sven O. sogar mehr als 100 Fälle von Computerbetrug vorgeworfen worden.


    Durch die Geschäfte soll der Mann rund 137 000 Euro eingenommen haben. Ein Großteil des Geldes ist inzwischen beschlagnahmt worden. Der Internethändler räumte vor einem Jahr in einem Bericht ein, die Technik zwischen 2005 und 2008 über Ebay oder seinen Internet-Shop verkauft zu haben. "Allerdings war da nichts Verbotenes dran", sagte der gebürtige Bautzener. Die Geräte die seinen Laden verlassen hätten, seien nicht zum illegalen Empfang von Bezahlsendern geeignet gewesen.

    Jedoch seien Manipulationen durch Dritte möglich gewesen – wie bei Empfängern anderer Anbieter auch. "Wie das geht, findet man überall im Internet", verteidigte sich der Angeklagte. Die Staatsanwaltschaft geht aber davon aus, dass der gelernte Elektrotechniker selbst seine Kunden mit der verbotenen Software versorgt hat. So warb der Händler "Auch Premiere ist möglich", "Alles ist immer mit dabei" oder "Gratis-Service per Email".

    Die Richter blieben mit ihrem Urteil nur geringfügig hinter dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft zurück, die eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten unter Einbeziehung einer Vorverurteilung wegen Steuerhinterziehung durch das AG Chemnitz gefordert hatte. Die Verteidiger von Sven P. hatten hingegen Freispruch gefordert. Das Urteil ist noch mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof anfechtbar und damit noch nicht rechtskräftig.

    Computerbetrug ist in Deutschland gemäß § 263a des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Er kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Selbst wenn eine Straftat nur wie im vorliegenden Fall vorbereitet wird, kann der Helfer zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt werden. Bereits seit Mitte 2009 wird in dem Fall verhandelt (DF berichtete).

    Quelle: digitalfernsehen.de

    Greetz Larsi.

  2. #2
    Asiafreak Avatar von Musicnapper
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    Das war aber eher ein Dealer als ein Hacker.

  3. #3
    Angus Young
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    Exclamation

    Da haben sie mal an einem kleinen Fisch ein Exempel statuiert !!!

    Meine Meinung:

    Der hat es aber auch übertrieben, und einige von den angezeigten Vorwürfen der Staatsanwaltschaft trafen zu 100 % zu.

    Greetz Larsi.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Musicnapper Beitrag anzeigen
    Das war aber eher ein Dealer als ein Hacker.
    Stimmt, aber auch der Dealer ist nicht vor Strafe geschützt.

    §263a, Absatz 3 ist hier ziemlich eindeutig:
    Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Dummerweise zieht bei diesem Paragraphen auch nicht der Umstand, dass ein Verschlüsselungssystem zum Tatzeitpunkt quasi 'öffentlich' geknackt war, das wäre im Fall der Anklage wegen 'Computersabotage' hilfreich gewesen.

    Der Typ ist meines Erachtens leicht minderbemittelt, jeder mit einem IQ über 2 Scheiben Toast hätte wissen müssen, dass das offene Verkaufen des Premiere-Bundles Konsequenzen nach sich zieht.

    Insofern ist das Strafmaß natürlich ein bisserl sehr hoch, da hätte auch eine Geldstrafe und/oder Sozialstunden gereicht...

  5. #5
    Mitglied Avatar von Dr..House
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