Zitat Zitat von Musicnapper Beitrag anzeigen
Das war aber eher ein Dealer als ein Hacker.
Stimmt, aber auch der Dealer ist nicht vor Strafe geschützt.

§263a, Absatz 3 ist hier ziemlich eindeutig:
Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dummerweise zieht bei diesem Paragraphen auch nicht der Umstand, dass ein Verschlüsselungssystem zum Tatzeitpunkt quasi 'öffentlich' geknackt war, das wäre im Fall der Anklage wegen 'Computersabotage' hilfreich gewesen.

Der Typ ist meines Erachtens leicht minderbemittelt, jeder mit einem IQ über 2 Scheiben Toast hätte wissen müssen, dass das offene Verkaufen des Premiere-Bundles Konsequenzen nach sich zieht.

Insofern ist das Strafmaß natürlich ein bisserl sehr hoch, da hätte auch eine Geldstrafe und/oder Sozialstunden gereicht...