Aufgrund seiner Tätigkeit unterliegt der Arbeitnehmer gem. § 5 BsDsG dem sog. Daten-geheimnis, d.h., daß der Arbeitnehmer keinerlei Angaben über Kunden Dritten unbefugt weitergeben darf.
Die Kundendaten dürfen ausschließlich im Rahmen der Tätigkeit genutzt werden.
Die Verpflichtung bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Verstöße gegen das Datengeheimnis können nach § 41 BDSG und ggf. nach anderen Vorschriften (z.B. StGB) bestraft werden. Eine Verletzung des Datengeheimnisses stellt ferner eine arbeitsrechtliche Verfehlung dar.