Dazu Ergänzend:
Quelle
BGH-Entscheidung
Abmahnung bei offenem WLAN-Anschluss
Der Bundesgerichtshof geht einen Mittelweg bei Urheberrechtsverletzungen Dritter im Internet. So droht Besitzern eines ungeschützten WLAN zwar eine Abmahnung, aber kein Schadensersatz.
Private Internetnutzer müssen ihren WLAN-Anschluss mit einem eigenen Passwort sichern. Fehlt es an der individuellen Sicherung, droht im Falle einer unbefugten Nutzung durch Dritte eine Abmahnung in Höhe von 100 Euro. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Unterlassungsansprüche der Musikindustrie gestärkt.
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Zugleich lehnten die Bundesrichter aber Schadenersatzzahlungen des WLAN-Inhabers ab. Denn wenn sich Dritte in seiner Abwesenheit Zugang zu seinem Anschluss verschafften und unbefugt Musiktitel herunterladen würden, treffe den Inhaber kein Verschulden.
Die Bundesrichter beschränkten mit ihrer Entscheidung die Haftung privater WLAN-Inhaber. Denn Schadenersatzzahlungen, die horrende Höhen erreichen können, lehnten die Bundesrichter ab. Wenn sich Dritte in Abwesenheit des Internetnutzers Zugang zu dessen Anschluss verschafften, hafte der Inhaber nicht wie ein Täter, hieß es in der Begründung. Schließlich habe nicht er selbst den Musiktitel zugänglich gemacht.
BGH geht Mittelweg
Im konkreten Fall ging es um den Song "Sommer unseres Lebens". Die Staatsanwaltschaft hatte ermittelt, dass der Musiktitel vom WLAN-Anschluss eines privaten Internetznutzers illegal auf einer Tauschbörse angeboten wurde. Der Anschlussinhaber war zu dieser Zeit jedoch in Urlaub. Dennoch verklagte ihn die Musikgesellschaft mit den Titelrechten auf Schadenersatz, Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.
Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies die Forderungen der Musikgesellschaft dagegen vollständig zurück. Der BGH entschied sich nun für den Mittelweg: Einerseits könne auch von einem Privatmann verlangt werden, dass er seinen WLAN-Anschluss durch ein eigenes Passwort sichere, hieß es. Da dies unterblieb, bestehe ein Unterlassungsanspruch. Dagegen lehnten die Bundesrichter hohe Schadenersatzforderungen ab, weil das Eindringen unbefugter Dritter den Internetnutzer nicht selbst zum Täter mache. Denn nicht er selbst habe den Song "Sommer meines Lebens" illegal auf Tauschbörsen angeboten.
Mehr Schutz für Musikindustrie
Das BGH-Urteil bezog sich in diesem Fall auf Privatpersonen. Eine Rechtsprechung bei unbegrenztem Download in offenen WLAN-Netzen wie in Internetcafés gibt es derzeit noch nicht. Die Bundesrichter verwiesen allerdings darauf, dass allgemein die Sicherungspflicht für gewerblich Tätige höher sei wie für Privatpersonen.
Der Anwalt der Musikgesellschaft, Hermann Büttner, begrüßte das Grundsatzurteil. Nun stehe fest, dass es einen Unterlassungsanspruch gegen den Anschluss-Inhaber gebe, was mehr Schutz für die Musikindustrie bedeute, betonte er. Auch die Anwältin des Beklagten, Cornelie von Gierke, zeigte sich nach dem Urteil erleichtert, da es keine Schadenersatzansprüche gebe.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 121/08)
Zitat Ende.