Ich zitiere hier mal den Notwehr-Paragaphen:
§ 34
Rechtfertigender Notstand.Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Er bezieht sich eindeutig auch auf Angriffe gegen die Ehre einer Person. Danach durfte der Angegriffene (hier der beleidigte Spieler) sich gegen das weiteren Fortsetzen der Beleidigungen wehren, diese unterbinden. Da er dem Zuschauer nicht den Mund zuhalten konnte, wollte er ihm anscheinend animieren, etwas zu trinken anstatt weitere Beleidigungen auszusprechen.
Ganz klar: § 34 StGB ist anzuwenden, der Spieler durfte sich wehren.
Greetz Andygr