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Thema: BGH prüft Haftung bei unbefugter Nutzung eines WLAN-Anschluss

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    BGH prüft Haftung bei unbefugter Nutzung eines WLAN-Anschluss

    Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof verhandelt am Donnerstag (9 Uhr) über die Haftung bei einer unbefugten Nutzung eines WLAN-Internetanschlusses durch Fremde. Dabei geht es darum, ob der Anschlussinhaber belangt werden kann, wenn er seinen Zugang zu einem solchen drahtlosen lokalen Funknetz unzureichend absichert und Dritte darüber urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Herunterladen anbieten. Im vorliegenden Fall klagt die von dem Musiker Moses Pelham gegründete Frankfurter Plattenfirma 3p gegen einen Anschlussinhaber.
    Die Firma 3p hält die Rechte an dem Song «Sommer unseres Lebens» von Sebastian Hämer, der nachweislich im Internet über jene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde, die dem beklagten Anschlussinhaber zugewiesen war. Die Plattenfirma behauptet, der WLAN-Anschluss des Mannes, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. 3p fordert von ihm Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
    Die Klage hatte vor dem Landgericht Frankfurt am Main im Wesentlichen Erfolg. In der Berufungsinstanz wurde sie vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der beklagte Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen habe. Er habe keine Prüfungspflicht, wonach er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse, betonte das OLG. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Firma 3p mit ihrer Revision. (ddp-hes) (AZ: I ZR 121/08) Quelle


    Hei, dass hab ich auch schon öfters festgestellt. Ich bin im Urlaub unterwegs und finde mit meinem Laptop ein ungesichtertes WLAN-Netz. Das ist für mich natürlich angenehm, da mir durch das Einloggen in dieses Netz keine Kosten entstehen; ich meine E-Mails abrufen kann oder kostenfrei im Internet surfen kann.

    Natürlich habe ich über einen solchen Zugang keine urheberrechtlich geschützten Daten runtergeladen, aber es wäre möglich gewesen. Ein solch freier Zugang ist eigentlich eine direkte "Einladung zum Diebstahl".

    Ich bin mal gespannt, wie der BGH jetzt urteilt.
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