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Thema: Bank Rücklastschrift im Zusammenhang mit Handyvertrag ?

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  1. #1
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    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Hast ja Recht mea culpa. Aber wie Hawak richtig ausführt, es ist eine Bearbeitungsgebühr, die eben nicht mit der Höhe korrelieren muss, denn der Aufwand ist davon unabhängig.

    Ich werde auf jeden Fall mal nachharken, ob diese Summe tatsächlich in der AGB zum Vertrag genannt ist. Das eine Bearbeitungsgebühr erwähnt wird glaube ich auf jeden Fall, aber sicher ist die Höhe dieser Gebühr nicht benannt? .... oder muß die Summe genannt werden ?

  2. #2
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    Ich werde auf jeden Fall mal nachharken, ob diese Summe tatsächlich in der AGB zum Vertrag genannt ist. Das eine Bearbeitungsgebühr erwähnt wird glaube ich auf jeden Fall, aber sicher ist die Höhe dieser Gebühr nicht benannt? .... oder muß die Summe genannt werden ?

    Hawak hat die hierzu interessante Entscheidung des BGH angeführt (HIER im Volltext. Dort wurde allerdings die Höhe unzulässigerweise mit der Begründung "vorgehaltenes Personal" und pauschalisierter Schadenersatz begründet.

    Entscheidend insoweit:

    1. Soweit die Bearbeitungsgebühr - was der Wortlaut der Klausel nahe-legt - als pauschalierter Schadensersatz beansprucht wird, folgt die Unwirk-samkeit der angegriffenen Klausel aus § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Ver-wenders auf Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirk-sam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Die Vorschrift des § 309 Nr. 5 Alt. 1 BGB erfasst damit solche Klauseln, die dem Grunde nach beste-hende gesetzliche oder vertraglich begründete Ansprüche auf Schadensersatz pauschalieren (Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Rdn.10 ff., 35).
    10
    a) Zu Recht hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Schadenser-satzanspruchs der Beklagten gegen einen Kunden dem Grunde nach für den Fall bejaht, dass trotz getroffener Lastschriftabrede eine Rücklastschrift erfolgt und der Kunde diese zu vertreten hat. Ein solcher Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Schuldner hat nach einer getroffenen Lastschriftabrede für die Einlösung einer ordnungsgemäß eingereichten Last-schrift zu sorgen. Im Fall des Einzugsermächtigungsverfahrens, welches die
    11
    - 7 -
    Beklagte in Art. 4.5.2 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen (im Folgen-den: ABB) als einzige Alternative zur Zahlung per Kreditkarte anbietet, bedeutet dies, dass der Schuldner dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung zu erteilen, auf seinem Konto ausreichende Deckung vorzuhalten (BGHZ 162, 294, 302) und die Einlösung einer berechtigt eingereichten Lastschrift zu genehmigen hat (van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rdn. 157). Verletzt der Schuldner diese ihn aufgrund der Lastschriftabrede treffenden vertraglichen Pflichten in von ihm zu vertretender Weise, etwa indem er keine ausreichende Deckung auf seinem Konto vorhält, kann der Gläubiger den ihm hieraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen.

    und kriegsentscheidend:

    Indem die Beklagte die Möglichkeit zur Entrichtung des Beförde-rungsentgelts auf die Zahlung per Kreditkarte und im Lastschriftverfahren beschränkt, kann sie unter Nutzung eines automatisierten Verfahrens ihre Debitorenbuchhaltung weitgehend einsparen.

    Also, zur abschließenden Püfung:

    1. Was steht in den AGB?
    2. Welche Zahlungsmöglichkeiten?
    Informationen zu eingefügten Links Informationen zu eingefügten Links

       
     
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
    Mark Twain

    Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
    Voltaire

    Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
    sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
    Seneca

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