Hi,
Sieht schlecht für den/die Bekannte(n) aus...
Es ist zwar so, dass pauschale Rück-LE-Gebühren von 50.- mal vom BGH für unzulässig erklärt wurden (Click mich), aber grundsätzlich sind Forderungen vom einziehenden Unternehmen in angemessener Höhe rechtsgültig.
Man müsste dem Unternehmen schon nachweisen, dass die Kosten für die Bearbeitung tatsächlich niedriger liegen, aber das ist natürlich fast unmöglich.
Darüber hinaus dürfte sich die Angabe der Gebühren für Rück-LEs in den AGB finden, die Vertragsbestandteil sind und damit akzeptiert wurden.
Die Formulierung 'zum Ende des Monats' ist durchaus zulässig. Eine Vereinbarung zum Einzug zu einem festen Termin müsste schon schriftlich erfolgen, damit sie wirksam ist. Das wird allerdings kaum ein Unternehmen machen, weil die Einzüge automatisch über entsprechende Dienstleistungsunternehmen erfolgen und jede Abweichung einen manuellen Eingriff erfordert.
Hier kann man nur empfehlen, die notwendige Deckung des Kontos (das wurde ja auch vertraglich zugesichert!) für den Zeitraum des Einzugs sicher zu stellen.
Ich würde mich an die Hausbank (des Bekannten) wenden, um für den Zeitraum eine gesonderte Dispo-Regelung zu bekommen. Die können das nämlich...
Nachtrag zu Deinem P.S.:
Die Verhältnismäßigkeit zwischen eingezogenem Betrag (ca. 30.-) und der Rück-LE-Gebühr (20.-) sieht zwar ungerecht aus, spielt aber keine Rolle.
Die Gebühr wird schliesslich als Aufwandsentschädigung fällig, dafür dass der normale (automatische) Zahlungsfluss nicht gegeben ist, letztlich eine Vertragsverletzung stattgefunden hat und jemand manuell die Sache bearbeiten muss. Die 20.- wären auch fällig, wenn nur 1.- eingezogen werden sollte...