Die Aussage "...hätte bei Ausbau noch funktioniert" ist ja definitiv falsch,
b.z.w. wurden falsche Tatsachen vorgespiegelt, wenn danach etwas defekt gegangen ist,
und sogar noch laienhafte Reparaturversuche vom Verkäufer unternommen wurden.
Damit bist Du im Recht, allerdings lohnt sich es nicht das durchzusetzen.
Es müßte erstmal ein unabhängiges Gutachten erstellt werden, und das ist teuer.
Hätte er nur "defekte Bastlerware" geschrieben, dann wäre er im Recht.
Mit solchen Hinweisen kann man den letzten Schrott verkaufen.
Du könntest zivilrechtlich gegen den Verkäufer vorgehen. Allerdings lohnt sich das nicht.
Anwalt -> teuer / Gutachten -> teuer / Gerichtskosten -> teuer
Und sowas zieht sich meist über Jahre hin. (die Gerichte sind überall überlastet)
Die Bewertung würde ich selbstverständlich nicht zurück ziehen.
Die Bewertung spiegelt nur die Meinung vom Verkäufer/käufer.
Da kann jeder seiner Meinung freien Lauf lassen.....
solange nicht wirklich falsche Tatsachen dargestellt werden.(meine Meinung !)
"Vorsicht. Verkauft wissentlich defekte Ware und deklariert als Bastlerware. Übel"
Mit dieser Aussage könnte ein pfiffiger Anwalt was Anfangen (ob was bei raus kommt,andere Sache),
würde da noch ein Wort angehängt:
"Vorsicht. Verkauft wissentlich defekte Ware und deklariert als Bastlerware. Übel gelaufen"
So ist das die Nackte Wahrheit.
@Cimi1
der Begriff Bastlerware sollte doch die Aussage, dass das Gerät beim Ausbau noch Funktioniert hat nicht zu nichte machen, oder?
Ich als ehrlicher Ebayer hätte rein geschrieben, dass das Gerät vermutlich nicht mehr funktioniert und würde mich nicht als Betrüger hinter dem Begriff Bastelware verstecken, um so einen höheren Auktionsbetrag zu erzielen.
@alebi,
Auf jeden Fall würde ich den für weitere Auktionen sperren!!! auf keinen Fall mehr auf Mails reagieren. Wichtig: Spamordner!
Ach so, die negative Bewertung würde ich auf keinen Fall raus nehmen!!! Du warnst ja nur die Anderen, dass da was schief gehen könnte... Wenn Er clever wäre, würde Er das Urteil an E Bay schicken und die würden das löschen, doch da stimmt scheinbar auch was nicht, sonst hätten die das gemacht.
Ignoriere den einfach. Nix mehr antworten.
cu Peugo
cu Peugo
"Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle,
verlogene, für den Schulunterricht bestimmte; die andere ist die
geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt."
Er hats aber nach der Ausbau noch wer weiss wie lange gelagert,
auch da kann was Kaput gehen,
Auch bei PKW Verkauf : Bastlerfahrzeug heisst, das es Mängeln hat,
wer sowas kauft, kauft halt wissendlich mit eine gewisse Risiko..
Aber darüber könen wir Tagelang diskusstieren,
deshalb dein Rat ihn zu ignorieren finde ich die einfachere Lösung..
Wenn es nach mir ginge, würde ich so eine Kinderka..e bei den Gerichten überhaupt nicht mehr zulassen. Dieser Fall ist nur einer von vielen und steht exemplarisch dafür, dass es vielen in diesem Land einfach noch zu gut geht.
Die 60 Tacken hätte ich schon längst als Lehrgeld abgeschrieben und garkeine Bewertung abgegeben. Diese Message hätte der Verkäufer auch verstanden.
Da müßte mir ja ein Fuß fehlen, wenn ich meine wertvolle Lebenszeit mit solchen Kinkerlitzchen verplempern würde. Wie ich sehe geht das wohl nun schon eine halbes Jahr hin und her.
"Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen."
Heiner Geissler
Soso, für dich also Kinderkacke. Du findest es also Kinderkacke wenn Leute sich wehren die betrogen wurden. Den Leuten gehts bestimmt auch besser wenn sie um ihr Geld betrogen werden, dann haben sie wenigstens nicht mehr so viel zu schleppen.
Selten so einen Schwachsinn gelesen. Wenn er ja wenigstens irgendwas zum Thema beitragen würde. Warum verschwendest du deine wertvolle Lebenszeit und gibst hier eine Bewertung ab?
Geändert von alebi (18.02.10 um 01:35 Uhr)
Ich hatte es schon weiter oben geschrieben: "Bastlerware" heisst bei Ebay "Das Dingens ist kaputt!". Wer was anderes erwartet - Pech!
Bewertung nicht löschen - warum auch. EMails ignorieren - oder in Spam verschieben.
Gruß!
Lebe jeden Tag so als wäre es Dein Letzter!
Das trifft den Nagel auf den Kopf. Danke.
@ Uljanow: Schau dir das mal an. Hier. Wichtig ist er erste Teil. Das ist klar geregelt.
Aber was hälst du denn vom Nachspiel, denn DARUM GEHT ES MIR.
Genau darauf wollte ich hinaus. Es ist doch sicher berechtigt zu fragen, ob in dieser Angelegenheit nicht langsam die Kosten den Nutzen überschreiten. Und mit Kosten meine ich nicht nur das Finanzielle, sondern auch den Aufwand an Zeit, Nerven etc..
Ich persönlich hätte da schon längst die Notbremse gezogen. Besch...en werden wir sowieso alle. Und das täglich. Nur merkt das schon keiner mehr, well total desensibilisiert.
"Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen."
Heiner Geissler
Na siehste.
Ich hab da auch Monate nicht mehr daran gedacht. Jetzt kommt der P****er nochmals auf mich zu.
Ignorieren ist die eine Sache, aber besser wird es davon nicht. Deshalb der Thread.
Hat jemand ne Lösung parat? Ärgerlich und Langweilig ist es, gebe ich ja zu. Aber mich jetzt auch noch nötigen lassen....?
Sorry Gemeinde, bevor das jetzt hier ins Sinnlose abgleitet, schließlich mischt ja hier der übliche Verdächtig mittlerweile mit, mag ich jetzt doch ein wenig grundsätzlicher werden.
Zunächst ist es, sieh mir das nach alebi, nicht wirklich hilfreich, wenn sich zwei juristische Laien gegenseitig mit irgendwelchen vermeintlich juristischen Geplänkel das Leben unnötig schwer machen.
Mit Bastlerware beschäftigen sich die Gerichte regelmäßig bei Fahrzeugen, hier wird dann gerne mit dem sog. Teileträger argumentiert, bei dem der Verkäufer regelmäßig nur dann herunterfällt, wenn er diesen dennoch als "fahrbereit" deklariert.
Ob jetzt Deine Bewertung "Vorsicht. Verkauft wissentlich defekte Ware und deklariert als Bastlerware. Übel" problematisch ist, hängt ganz entscheidend davon ab, was exakt in der Verkaufsbeschreibung stand.
Dass Bastlerware defekt ist, liegt in der Natur der Sache.
So hat sich beispielsweise das LG Hannover, Urteil v. 13.05.2009 6 O 102/08 — Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund einer Negativbewertung auf der Internetplattform eBay mit dieser Problematik befasst.
1.
Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht nicht, wenn es sich bei diesen Äußerungen um zulässige Meinungsäußerungen handelt.
2.
Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Prüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff (z.B. Betrug), so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, wofür der Kontext entscheidend ist, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird.
3.
Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird.
4.
Die Äußerung, ein technisches Gerät sei ein Gebrauchtgerät, ist als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu bewerten. Aber auch bei einer Bewertung als Tatsachenbehauptung scheidet ein Anspruch aus, wenn es sich hierbei nicht um eine falsche Tatsache handelt. Wird zugestanden, dass ein Gerät von einem anderen Kunden gekauft und nach Öffnung der Verpackungen dem Verkäufer zurückgesandt worden ist, kann die Behauptung des neuen Käufers eben dieses Geräts, es handele sich um ein Gebrauchtgerät, nicht ohne Weiteres als falsch bewertet werden.
Im Ergebnis dürfte die Bewertung unproblematisch sein. Wenn Du ggf. noch länger zeit darauf verwenden willst, dann ignoriere, wenn nicht dann nicht. Und denke immer daran, die Devise lautet vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand ;-)
Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
Mark Twain
Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
Voltaire
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
Seneca