Dies ist, am Rande, selbstverständlich, keine Nötigung, sondern vorneweg Besitzstörung, nach 858 ff BGB.
§ 862 BGB befasst sich vorneweg mit dem
Anspruch wegen Besitzstörung.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) ...
Also kann er Dir, mangels Anhaltspunkte dass Du "Wiederholungstäter" bist keine Erklärung für die Zukunft sprich Unterlassungsklage mit Erfolg entgegenhalten, dies bereits dem RG nur, wenn weitere Störungen aufgrund einer auf Tatsachen sich gründenden Wahrscheinlichkeit weitere Wiederholungen zu befürchten sind.
Da § 862 keinen Schadenersatzanspruch begründet, gibt dieser auch keinen Geldanspruch.
Bleibt also nur die Frage, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er diese geltend macht. Da brauchen wir erst einmal den exakten Text auf dem Schild. Einen etwaigen Schadersatz nach 823 BGB müsste er in Höhe von 30 € erst einmal nachweisen.