Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
Mark Twain
Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
Voltaire
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
Seneca
Richtig, bis jetzt kennt die Firma "nur" mein Kennzeichen und den Tatzeitpunkt. Alles andere muss erst in Erfahrung gebracht werden.
Wenn ich demnächst ein junge, hübsche Frau am Steuer einen PKW's finde und sie gerne kontaktieren möchte, brauche ich also nur noch zur Zulassungsstelle gehen, den sagen, dass ich eine Besitzstörung verfolgen möchte und gegen eine kleine Gebühr erhalte ich dann die Adresse ?
Klasse, wusste gar nicht, dass das so einfach ist.
Schönen Dank für den Tipp.
[CENTER][CENTER]Gruß und einen schönen Tag wünscht
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Werder-Fan aus Überzeugung (auch wenn es mal nicht läuft ...)
Lieber mit Werder absteigen, als Bayern-Fan sein
Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
Mark Twain
Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
Voltaire
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
Seneca
Statusupdate!
Hatte mich ja entschieden, die Sache professionell auszusitzen (Prinzip Kohl) und was soll ich sagen, bisher hab ich nichts von besagter Firma gehört.
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Mark Twain
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Voltaire
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
Seneca
Hank stgand auf Privatgrund, das richtet sich nicht nach dem OWiG
§ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
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Mark Twain
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Voltaire
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
Seneca