Zitat Zitat von Gus Teutul Beitrag anzeigen
Ich frage nocheinmal etwas deutlicher:
Aus welcher Gesetzesgrundlage beziehst Du Deine Aussage?
Ich weiß nicht, ob ich Deine Frage richtig verstanden habe.

Eine Auktion ist m. E. dann nicht zu beanstanden, wenn jemand einen Karton in der Rubrik "Verpackungen" anbietet und im text sogar noch darauf hinweist, dass es sich lediglich um einen Kartin handelt.

Anfechtbar wegen arglistiger Täuschung ist m. E. eine Auktion, in der besagter Karton z. B. in der Rubrik Sat-receiver angeboten wird. Das gilt bseonders dann, wenn - neben der irrführenden Rubrik - der Angebotstext auch so gefasst ist, dass aus ihm nicht eindeutig bzw. erst auf den zweiten oder dritten Blick (etwa durch unterschiedliche Schriftgrößen, Hervorhebungen u. a.) hervorgeht, dass es sich lediglich um einen Karton handelt.