Letzte Themen:

Sony Vaio Notebook » Autor (Quelle): efe72 » Letzter Beitrag: sammy909 Ersatz für Dreambox HD 8000 » Autor (Quelle): haie » Letzter Beitrag: zeus-crew Ruf mich an » Autor (Quelle): Duke » Letzter Beitrag: Duke Ebay Kleinanzeigen » Autor (Quelle): zeus-crew » Letzter Beitrag: Trike HD Plus stellt neuen Empfangsweg vor » Autor (Quelle): Dr.Dream » Letzter Beitrag: rqs Ein Gedicht das (vielleicht) polarisieren wird » Autor (Quelle): Beingodik » Letzter Beitrag: Beingodik Nokia Streaming Box 8000 / 8010 » Autor (Quelle): satron » Letzter Beitrag: satron Fire Stick was geht da ? » Autor (Quelle): crx » Letzter Beitrag: crx 23 Jahre Spinnes-Board » Autor (Quelle): Duke » Letzter Beitrag: DEF Win7, Rechner startet von heut auf morgen nicht mehr .... » Autor (Quelle): wegomyway » Letzter Beitrag: rqs
Seite 1 von 3 123 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 15 von 39

Thema: Vater von Tim K. wird angeklagt

  1. #1
    Mod Avatar von crx
    Registriert seit
    Aug 2001
    Alter
    53
    Beiträge
    3.794
    Danke
    943
    Erhielt 415 Danke für 232 Beiträge
    FAQ Downloads
    0
    Uploads
    0

    Vater von Tim K. wird angeklagt

    Vater von Tim K. wird angeklagt

    Der Vater des Amokläufers von Winnenden muss sich wohl vor Gericht verantworten. Er hatte die Tatwaffe ungesichert im Schlafzimmer aufbewahrt, obwohl dies gegen das Waffengesetz verstößt und sein Sohn zeitweise in psychiatrischer Behandlung war. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart will nun Anklage erheben, teilte das baden-württembergische Justizministerium mit.

    Der 17-jährige Tim K. hatte mit einer Waffe und der Munition seines Vaters am 11. März in Winnenden und Wendlingen 15 Menschen erschossen und sich anschließend das Leben genommen.

    Vater gilt als Nebentäter
    Nach dem Amoklauf von Winnenden und Wendlingen wurde gegen den Vater von Tim K. wegen fahrlässiger Tötung in 15 Fällen ermittelt. Der Vater gilt als Nebentäter. Er habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er seine Waffe nicht wie vorgeschrieben verschlossen aufbewahrt hatte, erklärten die Behörden.

    Quelle

    Als Sportschütze wundert mich diese Meldung etwas...
    Für mich ist es selbstverständlich, dass der Vater zur Rechenschaft gezogen wird !
    Informationen zu eingefügten Links Informationen zu eingefügten Links

       
     
    http://www.spinnes-board.de/vb/signaturepics/sigpic7291_13.gif

  2. #2
    Seniormitglied Avatar von deta7
    Registriert seit
    Mar 2001
    Ort
    im schönen Köpenick
    Beiträge
    707
    Danke
    0
    Erhielt 3 Danke für 1 Beitrag
    FAQ Downloads
    0
    Uploads
    0
    Werden die Eltern von den Selbstmord Attentätern angeklagt?
    Ich finde Das es ein Willkürakt der Justitz ist, denn der Vater ist ohnehin
    schon gestraft genug.
    cu
    d.
    Wer mit dem Finger auf andere zeigt, sollte nicht vergessen,daß dabei immer drei Finger seiner Hand auf ihn selbst gerichtet sind.

  3. #3
    SMember Avatar von Der Bayer
    Registriert seit
    Apr 2005
    Beiträge
    1.135
    Danke
    746
    Erhielt 117 Danke für 52 Beiträge
    FAQ Downloads
    2
    Uploads
    0
    Waffen gehören halt, wenn schon im eigenen Haus, weggesperrt. Deshalb gehört auch der Vater auf die Anklagebank.
    Gruß
    Der Bayer

  4. #4
    Mod
    Themenstarter
    Avatar von crx
    Registriert seit
    Aug 2001
    Alter
    53
    Beiträge
    3.794
    Danke
    943
    Erhielt 415 Danke für 232 Beiträge
    FAQ Downloads
    0
    Uploads
    0
    Ich hoffe es endet nicht in einer Ordnungswidrigkeit ...
    Genau das ist es im " Normalfall "
    http://www.spinnes-board.de/vb/signaturepics/sigpic7291_13.gif

  5. #5
    s_r4711_Member Avatar von r4711
    Registriert seit
    Jan 2008
    Beiträge
    213
    Danke
    3
    Erhielt 11 Danke für 6 Beiträge
    FAQ Downloads
    0
    Uploads
    0
    Zitat Zitat von crx Beitrag anzeigen
    Ich hoffe es endet nicht in einer Ordnungswidrigkeit ...
    Genau das ist es im " Normalfall "

    Bei Fahrlässigkeitsdelikten kommt es immer darauf an, ob der Täter auch
    subjektiv sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hat, da er nur dann auch schuldhaft handelte.

    Etscheidend sind die so genannten persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten des Täters, Herr K. muss also in der Lage gewesen sein, die tatsächlichen Qualitäten seines Handelns oder dessen verbotenen Erfolg zu erkennen bzw. vorherzusehen, wobei der konkrete Ablauf der Ereignisse nicht erkannt werden muss. Verantwortlichkeit entfällt für die Ereignisse die so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, dass sie der Täter auch bei der nach den Umständen dieses Falls gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden sorgfältigen Überlegungen nicht zu berücksichtigen braucht. So hat schon der Reichsgerichtshof geurteilt und der BGH nicht anders.

    Die Frage wird also sein, ob Herr K. erkennen konnte dass, wenn er seine Waffe unbeaufsichtigt und unverschlossen liegen lässt, sein Sohn die Waffe nehmen und damit Menschen umbringen wird.
    Die abstrakte Möglichkeit, dass dies mit Waffen möglich ist, reicht nicht. Damit wird die Frage lauten: musste er wissen, dass der Herr Sohn einen an der Waffel hat ... da sehe ich wenig Land für eine Verurteilung, nach dem was bisher bekannt wurde, also abwarten.
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
    Mark Twain

    Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
    Voltaire

    Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
    sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
    Seneca

  6. #6
    Mod
    Themenstarter
    Avatar von crx
    Registriert seit
    Aug 2001
    Alter
    53
    Beiträge
    3.794
    Danke
    943
    Erhielt 415 Danke für 232 Beiträge
    FAQ Downloads
    0
    Uploads
    0
    Traurig genug...
    http://www.spinnes-board.de/vb/signaturepics/sigpic7291_13.gif

  7. #7
    Arschloch der Herzen Avatar von Duke
    Registriert seit
    Apr 2004
    Beiträge
    11.843
    Danke
    984
    Erhielt 2.066 Danke für 1.023 Beiträge
    FAQ Downloads
    1
    Uploads
    0
    Eltern haften für ihre Kinder
    MOD by Skulltula's Burning-M.O.S.C.-Board
    „ Taktgefühl ist für Menschen, die für Sarkasmus nicht geistreich genug sind ! "


    Please give me Ayrton Senna back and i'll give you Sebastian Vettel

    THE LEGEND

  8. #8
    Stammuser
    Registriert seit
    Oct 2009
    Beiträge
    4
    Danke
    0
    Erhielt 0 Danke für 0 Beiträge
    FAQ Downloads
    0
    Uploads
    0
    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Die Frage wird also sein, ob Herr K. erkennen konnte dass, wenn er seine Waffe unbeaufsichtigt und unverschlossen liegen lässt, sein Sohn die Waffe nehmen und damit Menschen umbringen wird.
    Irrelevant weil:

    "§ 36 Abs.1 Waffengesetz Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem
    Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht."

    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Die abstrakte Möglichkeit, dass dies mit Waffen möglich ist, reicht nicht. Damit wird die Frage lauten: musste er wissen, dass der Herr Sohn einen an der Waffel hat ... da sehe ich wenig Land für eine Verurteilung, nach dem was bisher bekannt wurde, also abwarten.
    Nö, mußte er nicht. Da ihm als Waffenbesitzer bekannt ist, dass von den Waffen in seinem Besitz eine besondere Gefahr ausgeht, hat er unabhängig vom psychischen Zustand seines Sohnes jederzeit die absolute Sorgfaltspflicht darüber, dass unbefugte Nutzung bzw. unbefugter Zugriff ausgeschlossen sind. Es ist immer vom schlimmsten Fall im Falle eines Verstoßes auszugehen.

    Die Faktenlage ist also ziemlich klar.

    1. Verstoß gegen § 36 Waffengesetz (siehe oben)

    2. Fahrlässige Tötung

    "§ 222 Strafgesetzbuch

    Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird gem. § 222 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Dem Täter muss nachgewiesen werden, dass sein Verhalten für den Tod des anderen ursächlich war und für ihn voraussehbar war, dass sein Verhalten zum Tod des anderen führte.

    Der Täter muss nicht die konkreten Einzelheiten des tatsächlichen Geschehensablaufes voraussehen können. Es reicht, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein bestimmtes Verhalten zu einem bestimmten Erfolg führen kann.
    "
    "Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen."
    Heiner Geissler

  9. #9
    s_r4711_Member Avatar von r4711
    Registriert seit
    Jan 2008
    Beiträge
    213
    Danke
    3
    Erhielt 11 Danke für 6 Beiträge
    FAQ Downloads
    0
    Uploads
    0
    Zitat Zitat von Gus Teutul Beitrag anzeigen
    Nö, mußte er nicht. Da ihm als Waffenbesitzer bekannt ist, dass von den Waffen in seinem Besitz eine besondere Gefahr ausgeht, hat er unabhängig vom psychischen Zustand seines Sohnes jederzeit die absolute Sorgfaltspflicht darüber, dass unbefugte Nutzung bzw. unbefugter Zugriff ausgeschlossen sind. Es ist immer vom schlimmsten Fall im Falle eines Verstoßes auszugehen.

    Dumm, wenn man meint, eine abstrakte Gefahr würde ausreichen.
    Als ob man die fahrlässige Tötung in ein Gefährdungsdelikt umdeuten könnte. Copy and paste ist dann halt doch nicht alles.
    Gus Teutul, Du weißt, dass Du gerade in meinem Fischteich schwimmst
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
    Mark Twain

    Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
    Voltaire

    Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
    sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
    Seneca

  10. #10
    Schachspieler
    Registriert seit
    Oct 2004
    Ort
    München
    Beiträge
    6.981
    Danke
    936
    Erhielt 1.558 Danke für 715 Beiträge
    FAQ Downloads
    0
    Uploads
    0
    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    ...
    Die Frage wird also sein, ob Herr K. erkennen konnte dass, wenn er seine Waffe unbeaufsichtigt und unverschlossen liegen lässt, sein Sohn die Waffe nehmen und damit Menschen umbringen wird.....

    Also: Aufgrund der Tatsache, dass der Pappa hätte erkennen müssen,

    dass der Sohn eventuell gewalttätig werden könnte, hätte der Pappa

    die Waffen besser wegsperren müssen.


    Oder selbst ein besseres Vorbild sein!

    So isses doch, oder?

  11. #11
    Arschloch der Herzen Avatar von Duke
    Registriert seit
    Apr 2004
    Beiträge
    11.843
    Danke
    984
    Erhielt 2.066 Danke für 1.023 Beiträge
    FAQ Downloads
    1
    Uploads
    0
    Die Gewaltphantasie des Tim K.

    Der Amokläufer von Winnenden hatte laut einem Gutachten Monate vor der Tat Tötungsphantasien - und er litt unter masochistischen Neigungen. Zudem hinterließ Tim K. einen Abschiedsbrief.

    Die Empfehlung seiner Therapeutin war, eine Gesprächstherapie zu beginnen. Bei den folgenden vier Sitzungen spielten die Mordphantasien von Tim K. laut Gutachten jedoch keine Rolle mehr. Die Therapeutin attestierte, ihr Patient sei weder eigen- noch fremdaggressiv, auf eine weitere Behandlung verzichtete er. Die Therapeutin informierte, so ist es dem Gutachten zu entnehmen, die Eltern über die Phantasien. Dass Tim K. zu Hause Zugang zu Waffen hatte, wurde ihr nicht mitgeteilt.
    Quelle



    Wozu werden da noch länger Steuergelder für verschwendet, 8 Gramm reichen !
    Informationen zu eingefügten Links Informationen zu eingefügten Links

       
     
    Geändert von Duke (14.11.09 um 21:01 Uhr)
    MOD by Skulltula's Burning-M.O.S.C.-Board
    „ Taktgefühl ist für Menschen, die für Sarkasmus nicht geistreich genug sind ! "


    Please give me Ayrton Senna back and i'll give you Sebastian Vettel

    THE LEGEND

  12. #12
    Stammuser
    Registriert seit
    Oct 2009
    Beiträge
    4
    Danke
    0
    Erhielt 0 Danke für 0 Beiträge
    FAQ Downloads
    0
    Uploads
    0
    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Dumm, wenn man meint, eine abstrakte Gefahr würde ausreichen. Als ob man die fahrlässige Tötung in ein Gefährdungsdelikt umdeuten könnte.
    Niemand tut das.

    Zitat Zitat von r4711 Beitrag anzeigen
    Gus Teutul, Du weißt, dass Du gerade in meinem Fischteich schwimmst
    Wenn Du wüßtest in wessen Fahrwasser Du gerade schwimmst . Dumm nur wenn man nicht lesen kann, als Jurist der Meinung ist alles zu wissen, die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. die Ermittler offensichtlich für bescheuert hält und die allumfassende Deutungshoheit zu haben.

    Für Dich aber gerne noch einmal:

    § 222 Strafgesetzbuch

    Der Täter muss nicht die konkreten Einzelheiten des tatsächlichen Geschehensablaufes voraussehen können. Es reicht, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein bestimmtes Verhalten zu einem bestimmten Erfolg führen kann.


    Wenn die Ermittler an dem Waffenschrank nicht massive Aufbruchspuren gefunden haben und die Knarre nebst Munition frei zugänglich waren, ist der Vater dran. So ist das nun mal. Die Tatsache, dass Tim K. an allen Tatorten 112 Schuß abgefeuert hat, belastet den Vater ebenfalls schwer.
    "Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen."
    Heiner Geissler

  13. #13
    Stammuser
    Registriert seit
    Oct 2009
    Beiträge
    4
    Danke
    0
    Erhielt 0 Danke für 0 Beiträge
    FAQ Downloads
    0
    Uploads
    0
    "Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen."
    Heiner Geissler

  14. #14
    Car-Spezialist Avatar von Cim
    Registriert seit
    Nov 2009
    Ort
    NRW
    Beiträge
    643
    Danke
    435
    Erhielt 518 Danke für 284 Beiträge
    FAQ Downloads
    0
    Uploads
    0
    Zitat Zitat von Gus Teutul Beitrag anzeigen
    Wenn die Ermittler an dem Waffenschrank nicht massive Aufbruchspuren gefunden haben und die Knarre nebst Munition frei zugänglich waren, ist der Vater dran. So ist das nun mal. Die Tatsache, dass Tim K. an allen Tatorten 112 Schuß abgefeuert hat, belastet den Vater ebenfalls schwer.
    Ein gute Rechsverdreher findet immer einen gegen §..Leider.


    Eltern haften für die Kinder okay aber bis welchem Alter..?

    bis 14 , 16 , 18 oder 21...?

  15. #15
    s_r4711_Member Avatar von r4711
    Registriert seit
    Jan 2008
    Beiträge
    213
    Danke
    3
    Erhielt 11 Danke für 6 Beiträge
    FAQ Downloads
    0
    Uploads
    0
    Zitat Zitat von Gus Teutul Beitrag anzeigen
    Niemand tut das.
    Wenn Du wüßtest in wessen Fahrwasser Du gerade schwimmst . Dumm nur wenn man nicht lesen kann, als Jurist der Meinung ist alles zu wissen, die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. die Ermittler offensichtlich für bescheuert hält und die allumfassende Deutungshoheit zu haben.
    Für Dich aber gerne noch einmal:
    [b]§ 222 Strafgesetzbuch.

    So Hase, damit wir alle etwas davon haben, prüfen wir das mal lehrbuchmäßig durch:

    I. Tatbestand § 222 StGB

    1. Tatbestandlicher Erfolg (Tod eines anderen Menschen, ok, haben wir)

    2. Objektive Fahrlässigkeit

    a) objektive Sorgfaltspflichtverletzung (Waffe nicht weggeschlossen, ok, haben wir auch)
    b) objektive Vorhersehbarkeit (musste der Täter nach dem erfahrungsgemäß
    möglichen und nicht ganz unwahrscheinlichen Kausalverlauf
    (sic est: allgemeine Lebenserfahrung) damit rechnen, dass der Erfolg eintritt, hmm schon fraglicher, aber ok, meinethalben ja.)
    3. objektive Zurechenbarkeit
    Ist der Erfolg durch die Pflichtverletzung eingetreten, bedingt diese
    ihn kausal. Wäre der Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn der Täter pflichtgemäß
    gehandelt hätte? Schön, haben wir, Waffen immer weggesclossen, Sohn K. wäre nicht daran gekommen.
    a) Schutzzweck der Norm
    Ist der Erfolg unmittelbar durch die von der
    Norm zu verhindernde Gefahr bewirkt worden? Hmm, beim Waffen offfen herumliegen lassen, sag ich ja.
    b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
    Nach der Vermeidbarkeitstheorie (Rechtsprechung und Teil der Lehre) ist eine Sorgfaltspflichtverletzung für einen
    Erfolg nicht kausal, wenn nicht mit an Sicherheit grenzender
    Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Erfolg auch ohne die Pflichtwidrigkeit eingetreten wäre (schön, haben wir auch)

    II. Rechtswidrigkeit
    Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, also, RW ja.
    III. Schuld
    1. Schuldfähigkeit? Ja. Keine Schuldausschließungsgründe
    2. Subjektive Fahrlässigkeit
    a) subjektive Sorgfaltspflichtverletzung, ganz klar: ja


    b) so kommen wir zur subjektiven Vorhersehbarkeit:

    Konnte Herr K. nach seinen subjektiven Fähigkeiten den konkreten Erfolg voraussehen? Nun, daran wird es sich aufhängen.
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
    Mark Twain

    Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
    Voltaire

    Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
    sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
    Seneca

Seite 1 von 3 123 LetzteLetzte

Ähnliche Themen

  1. Vater erschlägt Vergewaltiger seiner Tochter
    Von Duke im Forum Klatsch Tratsch + Fun Forum
    Antworten: 10
    Letzter Beitrag: 21.06.12, 18:52
  2. das wird ja lustig.....CI+ wird Standard
    Von teifun68 im Forum CI - Module
    Antworten: 3
    Letzter Beitrag: 01.12.11, 11:35
  3. 24 Jahre im Kellerverlies von Vater missbraucht?
    Von fritzmuellerde im Forum Klatsch Tratsch + Fun Forum
    Antworten: 15
    Letzter Beitrag: 30.04.08, 01:18
  4. Vater schießt auf Sohn
    Von Hank im Forum Klatsch Tratsch + Fun Forum
    Antworten: 2
    Letzter Beitrag: 25.09.07, 16:01

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •