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@r4711
Die Mühe hättest Du Dir sparen können. Mit dem Schuldspruch aus dem von mir verlinkten Fall, sind Deine subjektiven Schlussfolgerungen bereits widerlegt.
Gib dich geschlagen. Er ist dir überlegen.
Ich denke auch das es aufgrund der Aufbewahrung entgegen §36Abs.1 WaffenG nur bei einer Ordnungswidrigkeit bleiben wird.