Früher zu ehrlichen Zeiten gab es nur die Garantie ,die auch Heute noch die Gewährleistung einschließt.
Heute zum Nutzen des besseren Vorspielens einer besseren Leitung wurde das Differenziert ,natürlich zuungunsten des Verbrauchers .

Deshalb haben wie nun die Gewährleistung :
Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk im mangelfreien Zustand abzuliefern.

Gewährleistungsansprüche bestehen zum Beispiel beim Kaufvertrag, beim Werkvertrag oder beim Reisevertrag.


Und da haben wir noch die Garantie :
Bei der Garantie (im Rahmen eines Kaufvertrages) handelt es sich um eine Vereinbarung, in der der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr dafür übernimmt, dass die zu verkaufende Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält (sog. Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie).

Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie ist in § 443 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Voraussetzung einer wirksam vereinbarten Garantie ist neben dem Kaufvertrag und der angegebenen Beschaffenheit der Kaufsache eine Garantieerklärung des Verkäufers oder einer dritten Person. Neben der Garantieerklärung kann sich eine Garantie unter Umständen auch aus der Werbung ergeben (z.B. aus einem Werbebrief, Prospekt oder einem Werbespot im Fernsehen)
.

Beide sagen also so ziemlich das Gleiche aus,nur das die Garantie eine gewisse Zeitspanne deie Eigenschaften des Produktes verspricht (und auch halten muss) .
Wo gegen die Gewährleistung nur den Einwandfreien Zustand der Wahre bei "Gefahrenübergang" verspricht ,und das sogar me2kwürdiger weise 2 Jahre(gesetzlich vorgeschrieben seit 1. Jan. 2002).

Aber ,ist die Garantie verstrichen (meist nach 6 Monaten) kehrt sich die Beweispflicht um und der Verbraucher muss nachweisen,das der Gegenstand der Gewährleistung bereits bei Übergabe nicht den geforderten Erwartungen entsprach.In der Regel ist das für den Verbraucher unmöglich ,da zum Zwecke der Rechtssicherheit ,ein Gutachter das zum Zeitpunkt des Kaufes hätte überprüfen und beurkunden müssen.

Fazit : die gesetzlichen 2 Jahre Gewährleistung sind nicht das Papier wert auf dem sie stehen ,sondern Kulanzsache des Händler/Herstellers , was sie schon immer waren.

Verspricht der Hersteller oder Händler jedoch 2 Jahre Garantie ,hat er sie auch zu gewähren ,ohne Beweisumkehrpflicht.