Ausgehend vom Wortsinn ist eine Sache gebraucht, wenn sie bereits benutzt worden ist (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, 2004, § 474 Rdnr. 41 m.w.Nachw.), so auch BGH, Urteil v. 15.11.2006 VIII ZR 3/06.

Das Aufspielen einer verbesserten Software - das ja ohnehin nicht zwingend mit dem Netzteil und dem Kabel aus dem Lieferumfang erfolgen muss, dürfte hiernach nicht als "Benutzen" anzusehen sein.