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Thema: ******* Anbieter gegen CS

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Seniormitglied Avatar von limonadecl
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    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Einsatz von V-Personen und von verdeckt arbeitenden Polizeivollzugsbeamten zur Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität, zu der auch der Rauschgifthandel gehört, notwendig und zulässig ist.

    q: wiki


    Also wir halten fest:
    1) Brummi darf nicht selber anstiften zum Schwarzsehen.
    2) Wenn dieses Delikt Rauschgifthandel gleichgesetzt wäre, würde ich an unserem Rechtssystem ernsthaft zweifeln.

    Man nehme GEZ - Das ist so gar ein in Art und Weise teils staatliches Unternehmen. Habe noch nichts von GEZ V-Männern gehört :-)

    Und GEZ-FAHNDER sind eher arme Irre die sonst nicht aus der Arbeitslosigkeit kämen wenn sie nicht diesen Job machen würden.


    Änderungen in ferner Zukunft ausdrücklich vorbehalten.
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  2. #2
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von limonadecl Beitrag anzeigen
    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Einsatz von V-Personen und von verdeckt arbeitenden Polizeivollzugsbeamten zur Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität, zu der auch der Rauschgifthandel gehört, notwendig und zulässig ist.
    q: wiki
    Also wir halten fest:
    1) Brummi darf nicht selber anstiften zum Schwarzsehen.
    2) Wenn dieses Delikt Rauschgifthandel gleichgesetzt wäre, würde ich an unserem Rechtssystem ernsthaft zweifeln.
    Man nehme GEZ - Das ist so gar ein in Art und Weise teils staatliches Unternehmen. Habe noch nichts von GEZ V-Männern gehört :-)
    Und GEZ-FAHNDER sind eher arme Irre die sonst nicht aus der Arbeitslosigkeit kämen wenn sie nicht diesen Job machen würden.
    Änderungen in ferner Zukunft ausdrücklich vorbehalten.

    Dann will ich mal genauer werden, Anstiftung ist schon mal grundsätzlich nicht, da der Anstifter die Vollendung der Straftat wünscht, hier aber die Tat im Versuchsstadium stecken bleiben soll.
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
    Mark Twain

    Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
    Voltaire

    Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
    sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
    Seneca

  3. #3
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    Bin zwar kein REchtswissenschaftler, aber ich glaube schon, dass Sky eigene CS Server stellen dürfte, um CS-CLients zu erwischen ... sie haben die Rechte an dem Inhalt und dürfen somit legal so einen Server stellen. Du jedoch als Nutzer darfst diesen Dienst ja eigentlich nicht in Anspruch nehmen, weswegen du dich ja strafbar machst, oder?

    Bin mir da nicht ganz sicher, aber ich denke mal so könnte das hinkommen.

    Die Abmahnanwölte machen das ja auch so ähnlich: Sie begehen im Namen der REchteinhaber eine ermeintlich Straftat, indem sie downloaden und die IPs sichern. Das ist ja eigentlich auch illegal, da Sie jedoch die Rechteinhaber vertreten ist dies wohl legal, da Ihnen eine Erlaubnis gewährt wurde.

    Gruß,

    Murdock

  4. #4
    Seniormitglied Avatar von limonadecl
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    Danker Stranger1 .


    Ich hoffe, dass man DIR da wenigstens glaubt was ich die ganze Zeitt dazu predige!
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  5. #5
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von stranger1 Beitrag anzeigen
    Ich glaube, da irrst du dich gewaltig.
    Wenn Sky einen Payserver aufmachen würde, dies vllt. noch in diversen Foren publik macht, um an die IP`s der vermeintlichen Schwarzseher zu kommen, um sie dann abzumahnen, wäre das Anstiftung zu einer Straftat, bzw. Begünstigung zu einer Straftat. Beides ist gesetzwidrig. Und somit wäre eine Abmahnung Null und nichtig.

    Also Begünstigung zu einer Straftat gibt es nicht, sondern nur Begünstigung, nach § 275 StGB (Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.)
    Das ist natürlich nicht der Fall.

    Spannender ist die Frage, ob es Anstiftung zu einer Starftat ist, das ist aber unproblematisch, weil der Tatvollendungswille nur bestritten werden müsste.

    Viel spannender ist hier das Thema der Zulässigkeit von "Honeypots", denn das trifft es wohl am besten - und an denen ist schon das BKA gescheitert - aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
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