Zu geringe DSL-Bandbreite ist Kündigungsgrund
Das Amtsgericht Fürth hat jetzt mit einem Urteil festgelegt, dass der Kunde ein Sonderkündigungsrecht hat, wenn der Provider die versprochene Bandbreite nicht bereitstellen kann. Auch die AGBs schützen das Unternehmen nicht.
Der Kläger hatte bei seinem Internet-Provider einen DSL-Zugang inklusive Flatrate bestellt, der eine Download-Bandbreite von 6.000 KBit/s beinhalten sollte, berichtet 'Tom's Hardware'. Allerdings kamen beim Kunden nur 3.000 KBit/s an. Eine Nachfrage beim Provider blieb erfolglos. Er gab lediglich an, dass eine höhere Bandbreite in diesem Wohnort auch in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird.
Quelle winfuture