Zitat Zitat von Bobby Beitrag anzeigen
Heißt für mich: Ein Kleinhändler oder simpler Freund des freien Empfanges darf genau das, was im obigen Urteil verboten wurde.

Nicht wirklich, der Kleinhändler handelt genauso "gewerbsmäßig" und unterfällt damit dem ZKDSG. Und für Dich ist das StGB auch noch da ;-) Sinn des ZKDSG ist es insbesondere, Vorbereitungshandlugen für die Umgehung unter Strafe zu stellen.