Hatte ich hier irgendwo schon mal geschrieben, finde es aber über die Suchfunktion auch nicht mehr im Forum, daher also neu.
Grundsätzlich alle, die auch bei gehackten Receivern in Frage kommen.
§ 261 StGB: Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
§ 263a StGB: Computerbetrug
§ 265a StGB: Erschleichen von Leistungen
§ 269 StGB: Fälschung beweiserheblicher Daten
§ 270 StGB: Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung,
§ 95a UrhG: Schutz technischer Maßnahmen in Verbindung mit
§ 111a UrhG: Bußgeldvorschriften.
Für sich alleine muss keiner wegen dieser Tatbestände einrücken, es bleibt lediglich die von mir aufgezeigte theoretisch denkbaren Konstellation. Aber eine Frage der Phanasie ist dies nicht.