Beide hier genannten Vorgehensweisen bzw. Positionen sind korrekt und nachvollziehbar.

Der entscheidende Punkt war (in 2006) und ist, dass es keine grundsätzliche - und für alle Vertragspartner bindende - Regelungen für solche Fälle, wie den Wegfall einzelner Programmbestandteile, gibt.

In 2006 hatte sich - auch über gerichtliche Auseinandersetzungen - die Linie herausgebildet, dass ein Sonderkündigungsrecht für das einzelne Paket bestand. Dies wurde von Premiere auch in der Regel akzeptiert.

Das Kündigen des gesamten Abos war und würde sehr viel schwieriger, weil in den AGB's nach wie vor dieser Fall ausgeschlossen ist. Und mit Abschluss des Abos hat man diese AGB's zunächst ebenso akzeptiert.

Natürlich kann man mit Zahlungsverweigerung trotzdem diese 'Kündigung' erwirken, aber das Risiko dann doch in eine gerichtliche Auseinandersetzung reingezogen zu werden (von Schufa-Einträgen mal abgesehen) ist vorhanden. Darüber sollte man sich im Klaren sein.

Premiere hat eben als erster und einziger Monopolist im deutschen ******* die zweifelhafte Ehre, immer als Erster die Lücken in diesem speziellen Vertragsrecht auszuschöpfen und das nutzen sie so weit es geht aus.

Die Gelackmeierten sind die Abonnenten, die eben wegen ein paar Euro fuffzich nicht mit Anwalt zum Gericht dackeln wollen.