Verbreitete Rechtsirrtümer:
Irrtum: Spielschulden und Wettschulden muß man bezahlen.
Richtig: Der Spruch „Spielschulden sind Ehrenschulden“ läßt viele glauben, daß Spielschulden rechtlich verbindlich sind. Tatsächlich kann niemand gezwungen werden, Geld zu bezahlen, das er bei einem Glückspiel oder einer Wette verloren hat. Eine Klage des Gläubigers vor Gericht hätte keinen Erfolg. Allerdings ist öffentliches Glückspiel strafbar, wenn keine behördliche Genehmigung (z. B. bei Spielbanken) vorliegt.
Irrtum: Man darf nicht mit falschem Namen unterschreiben.
Richtig: Grundsätzlich darf man sich nennen, wie man will, und auch so unterschreiben. Die Wirksamkeit von Verträgen hängt nicht davon ab, ob die Unterschrift mit dem Namen im Personalausweis übereinstimmt. Wenn sich der Unterzeichner keinen Scherz erlaubt (also ernsthafte Vertragsabsichten hat), niemanden schädigt und auch keine falsche Identität vorspiegelt, darf er z. B. auch mit dem Namen des Ehepartners, einem Künstlernamen oder sogar einem Phantasienamen, wie z. B. „Gonzo“ unterschreiben.
Irrtum: Wer Eintrittskarten verkauft, macht sich wegen Schwarzhandel strafbar.
Richtig: Der Verkauf von Eintrittskarten ist grundsätzlich zulässig. Wer z. B. plötzlich erkrankt und seine Tickets deshalb verkaufen will, verhält sich nicht ordnungswidrig. Das gilt für den Verkauf vor Ort und bei Online-Auktionshäusern. Anders sieht es aus, wenn Sie mit 50 Eintrittskarten in der Tasche vor dem Stadion stehen. Denn der gewerbsmäßige Verkauf von Tickets ist tatsächlich verboten.
Irrtum: Wer auffährt, hat Schuld.
Richtig: Nicht immer hat der Auffahrende Schuld. Sondern derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verkehrsregeln verstoßen und so den Unfall verursacht hat. Wenn sich nur ein Beteiligter falsch verhalten hat, muß er für den Schaden aufkommen. Haben beide Verkehrsteilnehmer etwas falsch gemacht, müssen beide den Schaden tragen. Das Gericht legt dann eine sogenannte Haftungsquote fest, z. B. 30/70 oder 50/50.
Irrtum: Das Aufreißen von Verpackungen verpflichtet zum Kauf.
Richtig: Niemand muß einen Gegenstand kaufen, dessen Verpackung er aufgerissen hat. Wer etwas beschädigt, muß aber für den Schaden aufkommen. Das bedeutet: Wenn sich die Verpackung problemlos schließen läßt, müßte der Kunde allenfalls den Klebestreifen auf der Verpackung bezahlen. Ist die Ware nicht mehr zum vollen Preis verkäuflich, müßte er die Differenz bezahlen. Wenn das Produkt, z. B. ein Lebensmittel, im offenen Zustand unverkäuflich ist, muß der Kunde zwar den Wert ersetzen. Er muß die Ware aber nicht mitnehmen.
Irrtum: Ich habe ein Recht darauf, eine Ware zu dem Preis zu kaufen, mit dem sie ausgezeichnet ist.
Richtig: Preisschilder sind nur eine Orientierungshilfe für den Kunden. Rechtsverbindlich sind sie nicht. Wenn eine Ware mit einem zu niedrigen Preis ausgezeichnet ist, reagieren jedoch viele Geschäfte kulant und verkaufen das Produkt preiswerter.
Irrtum: Wenn es in einem Preisausschreiben heißt: „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“, kann der Gewinn nicht eingeklagt werden.
Richtig: Der Rechtsweg kann nicht einseitig ausgeschlossen werden. Wer also z. B. eine Benachrichtigung erhält („Sie haben garantiert 25.000 Euro gewonnen!“) und dann auf Auszahlung klagt, kann Erfolg haben.
Sehr interessant ist hierzu
Dies
Für alle Anlässe eine kleine Antwort...und..
Nein, ich kenne keinen der Verfasser...will nur ein wenig Klarheit
über weit verbreitete Irrtümer liefern.
Gruß
Bobby