Hi FordTaunus,
zum besseren Verständnis, da noch keine zwei Jahre um sind, ist der Fehler innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten. Dies hat mit einem versteckten Mangel nichts zu tun, dieser hat auch keinen Einfluss auf die Gewährleistungspflicht
§ 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
...
3.im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
oder auf die von Dir mit § 476 angeführte Beweislastumkehr.
Wie Du richtig sagst, Du musst dem Händler nunmehr beweisen, dass der Fehler bei Gefahrenübergang (als Du das Ding damals gekauft hast) bereits vorhanden war - für nichts anderes kehrt § 476 BGB die Beweislast um. In der Konsequenz hilft Dir die Anzeige innerhalb dieser Frist der besagten Bluescreens nur, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies vom defekten Riegel verursacht wurden, ansonsten wird Dir der Beweis nicht gelingen. Denn das Sachmangelrecht will nicht sicherstellen, dass während dieser Zeit kein Fehler auftritt (dass wäre die Garantie, hier nicht einschlägig), sondern dass der Händler einstehen muss, weil er schon bei Gefahrenübergang vorhanden war. Weil dies häufig schwierig ist, hat der Gesetzgeber die Beweislastumkehr geschaffen.
BTW Garantie. ggf. gibt der Hersteller eine Garantie, die häufig sogar lebenslang gilt. Schau doch mal auf der Seite des Herstellers.