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Thema: Hohe Haftstrafen für Münchner U-Bahn-Schläger

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  1. #1
    NES
    Gast
    Zitat Zitat von WAWA Beitrag anzeigen
    Die behinderte Mutter am besten gleich mit rein
    Ne Mutter die den Effe Finger zeigt kann nicht besser sein wie die missratenen "Kinder"
    Wie war die Mutter auch da?

    Das sich immer wieder die selben Völker in D danebenbenehmen liegt auch viel dran das nach Deutschland so gut wie alle Schichten von Bildung zu uns kommen.

    Wenn z.B ein Deutscher ins Ausland geht, hat er ein Ziel dort z.B zu arbeiten und ich denke das bei den Türken z.B eine Menge dabei sind die nur abkassieren und mehr passiert da nicht.

  2. #2
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von Bandit aus Bremen Beitrag anzeigen
    Das würde ich nicht so pauschalisieren, von wegen, wenn ein Deutscher ins Ausland und so ...
    Schmarotzer gibt es von jeder Seite genug!
    Zum eigentlichen Thema wieder zurück;
    Die Strafe halte ich für angemessen, wenn diese Zeit dann auch wirklich abgessen wird.
    Das wiederrum stellt sich aber noch raus und wird wohl eher nicht so sein.

    Meine Meinung: die Arschlochquote (sorry bad language) ist unter den Nationen dieser Welt identisch. Das liegt daran, dass wir alle Menschen sind.

    Riecht es hier nach Reu......?

    Spannend bleibt die Frage, wie die Revision ausgeht, wollten ja wohl beide Herrschaften einlegen. Wenn die Sache so hält, könnte ich mir denken, dass beide zumindest den größten Teil absitzen dürfen und nicht nach den schon fast üblichen 2/3 wieder auf freien Fuß gesetzt werden. Da wird sich hoffentlich kein Psychologe finden...

    Rechtsgrundlage ist übrigens

    § 57 StGB
    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


    (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,

    2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und

    3. die verurteilte Person einwilligt.



    Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

    (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn 1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder

    2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen,

    und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

    (...)
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
    Mark Twain

    Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
    Voltaire

    Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
    sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
    Seneca

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