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Thema: Asamoah darf Führerschein behalten - trotz 110 km/h zu schnell

  1. #1
    Urmels Alptraum Avatar von fritzmuellerde
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    Asamoah darf Führerschein behalten - trotz 110 km/h zu schnell

    Asamoah darf Führerschein behalten

    Gerald Asamoah vom Bundesligisten Schalke 04 muss wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine hohe Geldstrafe zahlen, darf aber seinen Führerschein behalten.

    Im Februar war Gerald Asamoah vom Bundesligisten Schalke 04 auf dem Weg zu seiner hochschwangeren Frau mit 190 km/h in einer 80-Zone geblitzt worden und hatte damit seines und das Leben anderer erheblich gefährdet. Die Polizei hatte den Nationalspieler ursprünglich mit einer Strafe von 560 Euro, drei Monaten Fahrverbot sowie vier Punkten in der Verkehrssünderkartei in Flensburg belegt.

    Diese Strafe hatte Asamoah nicht akzeptiert und einen Prozess angestrengt. Der prozessführende Richter am Amtsgericht Dorsten hob nun das Fahrverbot auf, erhöhte allerdings die Geldstrafe auf 1000 Euro.

    Quelle sportgate
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  2. #2
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    Promi Bonus!
    Die 1000 Euro merkt er doch gar nicht. Ein Fahrverbot hätte er dagegen schon gespürt!

  3. #3
    Mod Avatar von crx
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    ohoh....
    das würden viele in meinem bekanntenkreis auch gerne machen ....sich mal eben frei kaufen ! das kann doch wohl nicht wahr sein ?
    http://www.spinnes-board.de/vb/signaturepics/sigpic7291_13.gif

  4. #4
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    neee meine lieben, da hat das richterlein schiss gehabt als rassist zu gelten.
    mfg

  5. #5
    Seniormitglied Avatar von Peter272
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    Habe das Thema gestern auch mit einem Blauen diskutiert

    Die Ausnahmesituation mal zugrunde gelegt, aber 110 km/h zu schnell??
    dann 1000,- Euro
    wäre in etwa zu vergleichen wenn Otto Normalverbraucher 10,- Euro zahlt

    Ich finde es absolut lächerlich, rein theorethisch müsste man es ja selbst mal drauf anlegen und schauen was passiert

  6. #6
    Sinakana
    Gast
    Er war auf dem Weg zu seiner hochschwangeren Frau und wir wissen
    nicht, ob die Gefährdung anderer Personen tatsächlich möglich war
    (vielleicht nicht "Fußgängerzone" sondern unbefahrene und unbegangene
    verkehrsarme Straße.

    Nicht immer gleich überall eine Justiz sehen, die entweder die Reichen
    bevorzugt oder - anderes Extrem - sich vor der öffentlichen Meinung fürchtet.

    Eben erst "urteilen", wenn man ALLE Fakten kennt.

    Danke euch dafür

  7. #7
    s_r4711_Member Avatar von r4711
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    Zitat Zitat von Sinakana Beitrag anzeigen
    Eben erst "urteilen", wenn man ALLE Fakten kennt.
    Danke euch dafür

    @Sinakana: Jetzt musste ich heute doch einen kurzen Blick ins Board werfen.

    Stimmt das Urteil interessiert mich auch und ich bin schon gespannt, ob das so bleibt. Aber ohne die Entscheidungsgründe zu kennen und völlig ungeprüft aus dem Bauch heraus: So nicht!
    Habe mal spontan ein beliebiges, obergerichtliches Urteil, das Otto-Normalverbraucher getroffen hat eingestellt:

    Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat
    unter Mitwirkung
    der Vorsitzenden Richterin ... sowie
    der Richter ...
    in dem Bußgeldverfahren ...
    am 13. April 2004
    einstimmig beschlossen:


    Tenor:

    * I.
    Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 19. November 2003 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
    * II.
    Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Erlangen zurückverwiesen.

    Gründe

    I.

    Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h erging am 2.6.2003 ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, der eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro festsetzte und ein einmonatiges Fahrverbot anordnete.

    Das Amtsgericht sprach den Betroffenen des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h schuldig und setzte eine Geldbuße von 500 Euro fest. Von der Anordnung eines Fahrverbotes sah es ab.

    Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Es sei eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise in Betracht gekommen, es habe eine grobe Pflichtverletzung vorgelegen und die getroffenen Feststellungen würden ein Absehen vom Fahrverbot nicht rechtfertigen.

    II.

    Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet.

    1.

    Der Schuldspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern.

    Bei einer erheblichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Bundesstraße liegt vorsätzliches Verhalten nahe (BGH NJW 1997, 3252 [BGH 11.09.1997 - 4 StR 638/96]/3253). Dies gilt umso mehr, je höher das Ausmaß der Überschreitung ist (BayObLGSt 1996, 15/16; KG Berlin NStZ-RR 2002, 116/117). Der Ausbauzustand der Straße und das Fahren eines hochwertigen Kraftfahrzeuges wird der bedingt vorsätzlichen Begehungsweise regelmäßig nicht entgegenstehen. Dass der Betroffene fahrlässig annahm, sich auf einer Bundesautobahn zu befinden, ist im amtsgerichtlichen Urteil nicht festgestellt. Angesichts der sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Bundesstraße drängte sich eine vorsätzliche Begehungsweise auf, das Amtsgericht hatte sich hiermit in den Urteilsgründen auseinander zu setzen.

    Zu Unrecht hat das Amtsgericht auch die Schuldform einer groben Pflichtverletzung im Sinn von § 25 Abs.1 Satz 1 StVG verneint. Die Erfüllung eines Tatbestandes, der als Regelahndung die Anordnung eines Fahrverbots vorsieht, indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinn von § 25 Abs.1 Satz 1 StVG. Da die Vorbewertung eines derartigen Verhaltens durch den Verordnungsgeber die Gerichte bindet, ist für eine abweichende Einzelfallentscheidung nur mehr eingeschränkt Raum (BGHSt 38, 231/235) .

    2.

    Auch die Rechtsfolgenentscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

    Zwar können im Fall einer Regelahndung mit einem Fahrverbot eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände im Einzelfall das Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigen. Die hierzu vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen genügen indes nicht.

    Geständnis und Schuldeinsicht (hierzu BayObLG DAR 1999, 559/ 560), Ausbauzustand der befahrenen Straße (hierzu BayObLG NZV 1996, 79) und fehlende Vorahndungen (hierzu u.a. BayObLGSt 1994, 156) genügen weder für sich alleine noch in ihrer Gesamtheit, um ausnahmsweise von einem indizierten Fahrverbot absehen zu können. Dies auch dann nicht, wenn berufliche oder wirtschaftliche Auswirkungen hinzutreten, die bei einer Vielzahl von Berufen regelmäßige Folge des Verbots sind (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht 37.Aufl. § 25 StVG Rn.25 m.w.N.) .

    Käme aber ein Verlust des Arbeitsplatzes oder eine Existenzgefährdung hinzu, könnte in Zusammenschau mit den vorgenannten Umständen eine Ausnahme von einem Fahrverbot möglich sein. Die insoweit getroffenen Feststellungen zur Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen sind indes unzureichend. Das Amtsgericht hat gegebenenfalls durch Zeugeneinvernahme die angekündigten arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu ermitteln und kritisch zu prüfen. Darüber hinaus wäre zu prüfen, inwieweit der Betroffene die Folgen des Fahrverbots mit dem Einsatz eigener Maßnahmen abschwächen kann. Hierzu gehört neben dem Einbringen möglichen Urlaubs auch die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers für den verbleibenden Zeitraum des Fährverbots. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen dies nicht ermöglichen, auch nicht über eine Kreditaufnahme, ist ebenfalls nicht erwogen. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 25 Abs.2 a StVG bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile von Belang sind, ein strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen ist (BayObLG NZV 2002, 143/144).

    3.

    Das Urteil war daher mit den zu Grunde liegenden Feststellungen zu neuer Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs.6 OWiG). Für eine Entscheidung des Senats war kein Raum, da es nicht völlig ausgeschlossen erscheint, dass Feststellungen zu einer eintretenden wirtschaftlichen Existenzgefährdung getroffen werden könnten.
    Geändert von r4711 (19.04.08 um 13:02 Uhr) Grund: Fett formatiert
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
    Mark Twain

    Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
    Voltaire

    Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
    sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
    Seneca

  8. #8
    Seniormitglied Avatar von Panther
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    Zitat Zitat von Sinakana Beitrag anzeigen
    Er war auf dem Weg zu seiner hochschwangeren Frau und wir wissen
    nicht, ob die Gefährdung anderer Personen tatsächlich möglich war
    (vielleicht nicht "Fußgängerzone" sondern unbefahrene und unbegangene
    verkehrsarme Straße.
    Nicht immer gleich überall eine Justiz sehen, die entweder die Reichen
    bevorzugt oder - anderes Extrem - sich vor der öffentlichen Meinung fürchtet.
    Eben erst "urteilen", wenn man ALLE Fakten kennt.
    Danke euch dafür
    Sehe ich ganz genauso wie Du Sina...man kann verschiedene Fälle net miteinander vergleichen...der Richter wird schon seinen Grund dafür gehabt haben...und der war sicher net mit Rassismusgedanken behaftet...in anderen Fällen haben Fussballer und Promis auch schon des öfteren hohe Strafen mit Fahrverbot bekommen...

    BAYERN MÜNCHEN "Fussball ist mehr als nur ein Sport. Fussball ist Euphorie, Religion und Droge zugleich."
    und bei

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