Letzte Themen:

Willkommen liebe Mörder » Autor (Quelle): Beingodik » Letzter Beitrag: Duke simpliTV im Free Modus kostenlos » Autor (Quelle): servus sat » Letzter Beitrag: zeus-crew Fire Stick was geht da ? » Autor (Quelle): crx » Letzter Beitrag: servus sat simpliTV im Free Modus kostenlos » Autor (Quelle): servus sat » Letzter Beitrag: servus sat ORF Digital Modul (Cardless) » Autor (Quelle): servus sat » Letzter Beitrag: servus sat E2iPlayer » Autor (Quelle): RKNNDS » Letzter Beitrag: RKNNDS Samsung UE55NU8009 UHD 4K, SMART TV, Tizen » Autor (Quelle): Deisic » Letzter Beitrag: RKNNDS Sky Q mini oder was Vergleichbares » Autor (Quelle): Christinemozart » Letzter Beitrag: walid elarawy Beautiful Womans in your town for night » Autor (Quelle): maqqi » Letzter Beitrag: maqqi CS und Umstellung auf Glasfaser, was ändert sich? » Autor (Quelle): sekretär » Letzter Beitrag: Musicnapper
Ergebnis 1 bis 8 von 8

Thema: Asamoah darf Führerschein behalten - trotz 110 km/h zu schnell

Baum-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #7
    s_r4711_Member Avatar von r4711
    Registriert seit
    Jan 2008
    Beiträge
    213
    Danke
    3
    Erhielt 11 Danke für 6 Beiträge
    FAQ Downloads
    0
    Uploads
    0
    Zitat Zitat von Sinakana Beitrag anzeigen
    Eben erst "urteilen", wenn man ALLE Fakten kennt.
    Danke euch dafür

    @Sinakana: Jetzt musste ich heute doch einen kurzen Blick ins Board werfen.

    Stimmt das Urteil interessiert mich auch und ich bin schon gespannt, ob das so bleibt. Aber ohne die Entscheidungsgründe zu kennen und völlig ungeprüft aus dem Bauch heraus: So nicht!
    Habe mal spontan ein beliebiges, obergerichtliches Urteil, das Otto-Normalverbraucher getroffen hat eingestellt:

    Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat
    unter Mitwirkung
    der Vorsitzenden Richterin ... sowie
    der Richter ...
    in dem Bußgeldverfahren ...
    am 13. April 2004
    einstimmig beschlossen:


    Tenor:

    * I.
    Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 19. November 2003 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
    * II.
    Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Erlangen zurückverwiesen.

    Gründe

    I.

    Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h erging am 2.6.2003 ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, der eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro festsetzte und ein einmonatiges Fahrverbot anordnete.

    Das Amtsgericht sprach den Betroffenen des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h schuldig und setzte eine Geldbuße von 500 Euro fest. Von der Anordnung eines Fahrverbotes sah es ab.

    Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Es sei eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise in Betracht gekommen, es habe eine grobe Pflichtverletzung vorgelegen und die getroffenen Feststellungen würden ein Absehen vom Fahrverbot nicht rechtfertigen.

    II.

    Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet.

    1.

    Der Schuldspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern.

    Bei einer erheblichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Bundesstraße liegt vorsätzliches Verhalten nahe (BGH NJW 1997, 3252 [BGH 11.09.1997 - 4 StR 638/96]/3253). Dies gilt umso mehr, je höher das Ausmaß der Überschreitung ist (BayObLGSt 1996, 15/16; KG Berlin NStZ-RR 2002, 116/117). Der Ausbauzustand der Straße und das Fahren eines hochwertigen Kraftfahrzeuges wird der bedingt vorsätzlichen Begehungsweise regelmäßig nicht entgegenstehen. Dass der Betroffene fahrlässig annahm, sich auf einer Bundesautobahn zu befinden, ist im amtsgerichtlichen Urteil nicht festgestellt. Angesichts der sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Bundesstraße drängte sich eine vorsätzliche Begehungsweise auf, das Amtsgericht hatte sich hiermit in den Urteilsgründen auseinander zu setzen.

    Zu Unrecht hat das Amtsgericht auch die Schuldform einer groben Pflichtverletzung im Sinn von § 25 Abs.1 Satz 1 StVG verneint. Die Erfüllung eines Tatbestandes, der als Regelahndung die Anordnung eines Fahrverbots vorsieht, indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinn von § 25 Abs.1 Satz 1 StVG. Da die Vorbewertung eines derartigen Verhaltens durch den Verordnungsgeber die Gerichte bindet, ist für eine abweichende Einzelfallentscheidung nur mehr eingeschränkt Raum (BGHSt 38, 231/235) .

    2.

    Auch die Rechtsfolgenentscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

    Zwar können im Fall einer Regelahndung mit einem Fahrverbot eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände im Einzelfall das Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigen. Die hierzu vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen genügen indes nicht.

    Geständnis und Schuldeinsicht (hierzu BayObLG DAR 1999, 559/ 560), Ausbauzustand der befahrenen Straße (hierzu BayObLG NZV 1996, 79) und fehlende Vorahndungen (hierzu u.a. BayObLGSt 1994, 156) genügen weder für sich alleine noch in ihrer Gesamtheit, um ausnahmsweise von einem indizierten Fahrverbot absehen zu können. Dies auch dann nicht, wenn berufliche oder wirtschaftliche Auswirkungen hinzutreten, die bei einer Vielzahl von Berufen regelmäßige Folge des Verbots sind (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht 37.Aufl. § 25 StVG Rn.25 m.w.N.) .

    Käme aber ein Verlust des Arbeitsplatzes oder eine Existenzgefährdung hinzu, könnte in Zusammenschau mit den vorgenannten Umständen eine Ausnahme von einem Fahrverbot möglich sein. Die insoweit getroffenen Feststellungen zur Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen sind indes unzureichend. Das Amtsgericht hat gegebenenfalls durch Zeugeneinvernahme die angekündigten arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu ermitteln und kritisch zu prüfen. Darüber hinaus wäre zu prüfen, inwieweit der Betroffene die Folgen des Fahrverbots mit dem Einsatz eigener Maßnahmen abschwächen kann. Hierzu gehört neben dem Einbringen möglichen Urlaubs auch die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers für den verbleibenden Zeitraum des Fährverbots. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen dies nicht ermöglichen, auch nicht über eine Kreditaufnahme, ist ebenfalls nicht erwogen. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 25 Abs.2 a StVG bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile von Belang sind, ein strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen ist (BayObLG NZV 2002, 143/144).

    3.

    Das Urteil war daher mit den zu Grunde liegenden Feststellungen zu neuer Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs.6 OWiG). Für eine Entscheidung des Senats war kein Raum, da es nicht völlig ausgeschlossen erscheint, dass Feststellungen zu einer eintretenden wirtschaftlichen Existenzgefährdung getroffen werden könnten.
    Geändert von r4711 (19.04.08 um 13:02 Uhr) Grund: Fett formatiert
    Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.
    Mark Twain

    Jede Art zu schreiben ist erlaubt, nur nicht die langweilige.
    Voltaire

    Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht,
    sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer.
    Seneca

Ähnliche Themen

  1. Asamoah erneut Ziel rassistischer Beleidigungen
    Von fritzmuellerde im Forum SPORT Allgemein
    Antworten: 2
    Letzter Beitrag: 31.01.09, 15:24
  2. Asamoah wieder vor Gericht
    Von fritzmuellerde im Forum SPORT Allgemein
    Antworten: 0
    Letzter Beitrag: 16.01.09, 17:29
  3. Schnell, schnell! Heute zum kostenlosen Download: 3D Flash Menu Builder
    Von pixelmax im Forum Suchen und Finden Download & Starke Links (Rapidshare, Peer2Peer)
    Antworten: 0
    Letzter Beitrag: 30.06.08, 21:53
  4. K02 behalten
    Von cedbox1 im Forum SKY Forum (News)
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 23.03.07, 10:31
  5. Führerschein:
    Von Garret im Forum Klatsch Tratsch + Fun Forum
    Antworten: 89
    Letzter Beitrag: 05.12.06, 12:09

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •