....Ich frage mich auch warum jeder Tätiger vom Staat einen Anwalt gestellt bekommt (wenn er sich keinen leisten kann), bei Opferanwälten dies jedoch eine absolute Ausnahme ist.
In Österreich wird nicht zwischen Opfer- und Täteranwalten unterschieden, sondern nur gefragt, ob sich die Partei einen Anwalt leisten kann oder nicht. Die Bereitstellung eines (übrigens hinsichtlich der Kosten nur bevorschussten Anwaltes) hängt also nur von der Vermögenslage und nicht von der Parteienstellung ab.

Dass grundsätzlich Verfahrenshelfer bestellt werden, ist Zeichen einer zivilisierten Gesellschaft, die sich zur Einhaltung der Europäischen Menschrechtskonvention entschieden hat und damit ein faires, jedezeit überprüfbares und auch außerhalb der Landesgrenzen anerkanntes Verfahren garantieren soll.


...Gilt doch auch (auf eine anderen Ebene) für Alkoholoker, die haben auch "alles im Griff" und können jederzeit aufhören.
Gleiches gilt auch hier.
Und für eine zwangsweise Theapie müssten sie erst (mehrfach) rechtskräftig verurteilt werden.
Solange du der (potentiellen) Täter nicht habhaft geworden bist, nutzt auch Zwangstherapie nichts. Wenn du sie aber dingfest gemacht hast, sind Rehabilitationmassnahmen auch im Vollzug angebracht und werden auch gerichtlich angeordnet.
"Kastration" als Strafdrohung hat - meinem Wissen nach - noch keinen Sexualstraftäter von seinen Trieben befreit.

Grüße
Sinakana