Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einzelne Klauseln in Aboverträgen von Premiere für unwirksam erklärt und damit den Schutz der rund 3,5 Millionen Kunden des Bezahlsenders vor Preiserhöhungen während des laufenden Vertrags gestärkt.
Premiere muss seine Abonnement-Klauseln ändern. In einem am Donnerstag verkündeten Urteil monierten die Karlsruher Richter, dass bestimmte Formulierungen zu Preis- und Leistungsänderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kunden nicht genügend transparent und kalkulierbar seien. Damit bekam der Bundesverband der Verbraucher********n recht, der sich gegen diese Bestimmungen zur Wehr gesetzt hatte (Az: III ZR 247/06 vom 15. November 2007).
Die Verbraucherschützer begrüßten den Spruch aus Karlsruhe: "Premiere kann nun keine willkürlichen Preiserhöhungen mehr vornehmen“, sagte Kerstin Hoppe, Juristin beim vzbv, auf AP-Anfrage. Betroffene Kunden, die bereits Preiserhöhungen hinnehmen mussten, sollten diese nun genau prüfen und sich möglicherweise wehren, riet sie.
Premiere hält das Urteil für eine Aufforderung, Klauseln präziser zu formulieren. Dies werde man nun zügig umsetzen, sagte Premiere-Sprecher Stefan Vollmer der AP. "Aber das schränkt unseren Spielraum nicht ein“, betonte er. Es müsse aber erst die Urteilsbegründung abgewartet werden.
Eine Klausel gestattet es Premiere beispielsweise laut BGH, die Abobeträge anzuheben, "wenn sich Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen“. So eine Bestimmung benachteiligt die Abonnenten nach Auffassung des BGH unangemessen. Außerdem sei sie unbestimmt, weil sie an nicht näher umschriebene Kosten anknüpfe und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung regele. Auch ein eingeräumtes Sonderkündigungsrecht könne diesen Missstand nicht beheben.
An anderer Stelle in den Geschäftsbedingungen behält sich Premiere laut BGH vor, das Programmangebot "zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern und in sonstiger Weise zu verändern“. Dies sei schon deshalb unzulässig, weil dieser Vorbehalt sich nicht auf bestimmte triftige Gründe beziehe. Bei Vertragsschluss könne der Kunde gar nicht absehen, welche Programmänderungen er nach Vertragsbeginn ohne seine Zustimmung hinzunehmen hätte, argumentierten die Bundesrichter.
Ein Dorn im Auge war ihnen auch eine Bestimmung, derzufolge Premiere bei Änderung des Programmangebots auch die Abonnementbeiträge zu ändern kann. Auch dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Bereits das Oberlandesgericht München hatte im September 2006 einige Klauseln untersagt. Dagegen hatte Premiere Revision eingelegt. Quelle