(pk) Der Bundesrat hat am Freitag trotz scharfer Kritik von Verbraucherschutzverbänden ein neues Urheberrecht gebilligt. Danach sind digitale Privatkopien kaum mehr möglich.


Mit dem neuen Regelwerk können eigene kopiergeschützte CDs und DVDs nicht mehr legal archiviert werden. Weil inzwischen nahezu alle Medien mit einem Kopierschutz ausgestattet werden, dessen Umgehung aber gleichzeitig unter Strafe steht, wurde das Recht auf eine Privatkopie faktisch abgeschafft. Das gilt auch für Aufzeichnungen von IPTV- oder Fernsehsendungen, die durch sogenannte DRM-Flags eingeschränkt oder unterdrückt werden. Unter anderem Premiere setzt eine solche Technologie bereits bei Pay-per-View-Sendungen ein. Auch "Entavio"-Receiver sollen künftig mehr Rücksicht auf die Wünsche der Industrie nehmen (SAT+KABEL berichtete mehrfach).

Der Reform waren monatelange Diskussionen vorausgegangen. Auch künftig würden die Verbraucher im Urheberrecht weitgehend ohne Rechte bleiben, hatte der Bundesverband der Verbraucher********n kritisiert. Wer digitale Inhalte kopieren wolle, sei auch künftig dem Belieben der Rechteinhaber ausgeliefert. Vor dem Download einer Datei müsse der Nutzer zudem in Zukunft stets prüfen, ob die Datei im Internet legal angeboten werde. Der Verband monierte zudem das Fehlen rechtlicher Rahmenbedingungen für den Einsatz von Kopierschutzsystemen (SAT+KABEL berichtete). Die Grünen hatten vergeblich um eine so genannte "Bagatellklausel" gekämpft, um Jugendliche nicht zu kriminalisieren. Der ursprüngliche Vorschlag aus dem Hause von Justizministerin Zypries (SPD) wurde auf Druck der Lobbyverbände nicht berücksichtigt.

Strittig war auch die neue Pauschalvergütung für die Urheber als Ausgleich für die Privatkopie von ihren Werken. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde die ursprünglich vorgesehene Obergrenze von fünf Prozent des Verkaufspreises des jeweiligen Geräts gestrichen. Da die Preise für Drucker, CD-Brenner, DVD-Rekorder und andere Kopier- und Speichermedien ständig fallen, befürchteten die Urheber massive Einbußen. Bislang waren die Vergütungssätze pro Gerät gesetzlich festgelegt. Diese Geräteliste war aber veraltet. Künftig sollen die Verwertungsgesellschaften mit den Herstellerverbänden die Vergütung aushandeln. Vergütungspflichtig sind alle Geräte und Speichermedien, mit denen Kopien hergestellt werden können.

Ferner erlaubt die Novelle öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung zu stellen. Kopien geschützter Werke dürfen auf Bestellung angefertigt und zum Beispiel per eMail versendet werden, wenn der Verlag nicht ein eigenes Online-Angebot zu angemessen Bedingungen bereit hält. Die Anzahl der Kopien ist aber an die Anzahl der Exemplare im Bestand geknüpft. Damit soll laut Gesetz das geistige Eigentum der Verlage geschützt werden.

Neu sind auch Regelungen für noch unbekannte Nutzungsarten. Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab. Wollte der Verwerter das Werk auf eine neue Art nutzen, musste er nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen. Nun kann der Urheber über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen. Sein Werk bleibt künftigen Generationen in neu entwickelten Medien erhalten.

Der Urheber erhält eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Außerdem muss der Verwerter den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Zugleich wird auch die Verwertung schon bestehender Werke, die in Archiven liegen, in neuen Nutzungsarten ermöglicht.
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