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sunnyjonny
29.01.07, 19:51
Handy-Dienste: Wie man sich richtig gegen Klingelton-Abos wehrt
Frische Handy-Logos und neue Klingeltöne sind in wenigen Minuten per SMS aufs Handy bestellt. Doch der kurze Spaß zieht oft über lange Zeit Kosten nach sich. Ohne Absicht wird dabei ein Abonnement bestellt, dass regelmäßig Beträge vom Handy abbucht. Doch Verträge mit Minderjährigen sind oft nicht wirksam.

Der Aufwand erscheint gering, der Spaß riesengroß. Schon eine schlichte Kurzmitteilung genügt, und das Handy klingelt im neuen Sound, auf dem Display funkelt ein schickes Logo, oder ein prickelnder Flirt bahnt sich an. Solche Angebote sind verlockend - insbesondere für Kinder und Jugendliche. Doch der kurze Spaß ist mit Kosten verbunden - und das nicht zu knapp.

Denn die Dienste werden in der Regel über eine sogenannte Premium-SMS abgewickelt. Zu erkennen sind sie an ihrer fünfstelligen Nummer und dem überhöhten Preis, der für den Versand der Kurzmitteilung fällig wird. Für eine SMS werden Verbraucher mit mindestens 49 Cent, mitunter sogar mit mehreren Euro zur Kasse gebeten.

"Und bei einer einmaligen Abrechnung bleibt es in vielen Fällen nicht", warnt Anke Kirchner von der Verbraucher******** Nordrhein-Westfalen. Oftmals schließt der Kunde mit einer Kurzmitteilung einen langfristigen Vertrag ab. Im schlimmsten Fall sogar, "ohne es zu bemerken, weil sich der Hinweis darauf im Kleingedruckten versteckt", weiß Kirchner. Die Folge: Woche für Woche wird der Betrag abgebucht, beim Blick auf die Kontoauszüge folgt dann die böse Überraschung.

Mehr Transparenz verspricht die Novelle des Telekommunikations-Gesetzes. Für SMS-Dienste soll das sogenannte Handshake-Verfahren zur Pflicht werden. Die Anbieter müssen dem Verbraucher vor Abschluss die Vertragsbedingungen übermitteln. "Erst nachdem er diese bestätigt hat, kommt der Vertrag zustande", erläutert Michael Bobrowski vom Bundesverband der Verbraucher********n das Verfahren.

Im Dezember hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf zugestimmt. "Mit der Umsetzung der wesentlichen neuen Regelungen ist aber frühestens im Sommer zu rechnen", vermutet der Telekommunikations-Referent.

Bis dahin ist beim Versand von SMS höchste Vorsicht geboten. Vor dem Griff zum Handy gilt es, sich ausgiebig zu erkundigen. Anstatt die Nummer einfach so einzutippen, empfiehlt es sich durchaus, im Internet in Ruhe detaillierte Informationen zum Anbieter einzuholen. Denn diese werden bei der schrillen Fernsehwerbung allzu leicht übersehen. Neben dem Vertragsinhalt ist besonders die Seriosität der Anbieter zu prüfen. "Von denen, die ihren Firmensitz im Ausland haben und nur über eine Postfachadresse zu erreichen sind oder keine Anschrift angeben, sollte man am besten die Finger lassen", rät Verbraucherschutz-Expertin Anke Kirchner.

Hat sich der Verbraucher für ein Angebot entschieden, so kann er durchaus vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. "Ähnlich wie bei denen im Internet hat er auch bei über SMS getätigten Geschäften ein 14-tägiges Widerrufsrecht", erläutert Rechtsanwalt Christian Heermeyer aus Osnabrück. Dieses erlischt allerdings, sobald die Leistung erbracht worden ist - was bei Klingeltönen meist schon nach einigen Minuten der Fall ist. Und danach kennt die Kostenspirale nur noch den Weg nach oben.

Was also tun, wenn die Handy-Rechnung am Ende des Monats ungerechtfertigt hohe Gebühren ausweist? Heermeyer empfiehlt, "der Telefongesellschaft oder dem Anbieter in schriftlicher Form mitzuteilen, aus welchem Grund man nicht zur Zahlung bereit ist". Nur selten ist das Problem damit aus der Welt geschafft. In den meisten Fällen landet der Streitfall vor Gericht. "Dort steht das Unternehmen in der Beweispflicht", macht der Jurist deutlich. Im Fall eines Abonnements muss es belegen, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Entscheidend ist dabei die Frage, ob sich der Kunde über die Folgen seiner Premium-SMS im Klaren sein konnte. "War der Hinweis in der Werbung zu undeutlich, hat er gute Chancen, nicht zahlen zu müssen", meint Heermeyer.

Das gilt auch wenn Kinder ohne das Wissen ihrer Eltern das Abonnement bestellt haben. "Verträge, die ein Minderjähriger abschließt, sind schwebend unwirksam", klärt der Rechtsexperte auf. Solange die Eltern diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben, können sie nicht zur Kasse gebeten werden. Ausnahme: sogenannte Taschengeld-Geschäfte - also Verträge, bei dem das Kind seine Pflichten aus dem eigenen Portemonnaie sofort erfüllen kann. Bekommt es 30 Euro Taschengeld, kann es dafür rechtswirksam SMS-Dienste in Anspruch nehmen.

Eltern, die dem aber von vornherein einen Riegel vorschieben wollen, sollten sich bei ihrem Mobilfunkanbieter informieren: Bei einigen Kinderverträgen sind teure Premium-SMS-Nummern automatisch gesperrt, bei anderen lässt sich das manuell nachholen.

Quelle (http://www.welt.de/data/2007/01/29/1193051.html)


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