Bobby
26.02.12, 10:44
...sind teilweise, aber nur teilweise, verfassungswidrig.
"Die Vorschrift des § 113 I 1 TKG zur Erteilung allgemeiner Auskünfte durch die Telekommunikationsdiensteanbieter im manuellen Auskunftsverfahren ist jedoch verfassungskonform so auszulegen, dass es für den Datenabruf spezieller fachrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen bedarf. Zudem berechtigt § 113 I 1 TKG nicht zu einer Zuordnung von dynamischen IP-Adressen. Dagegen ist § 113 I 2 TKG mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar."
§ 113 I 2 TKG regelt eine spezielle Auskunftspflicht hinsichtlich Zugangssicherungscodes wie Passwörtern oder Persönlichen Identifikationsnummern (PIN). Auskunftsberechtigt sind insoweit die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie die Nachrichtendienste. In Auslegung des § 113 TKG entspricht es verbreiteter, aber umstrittener Praxis, dass auch Auskünfte über den Inhaber einer sog. dynamischen Internetprotokolladresse (dynamische IP-Adresse) erteilt werden. Hierbei handelt es sich um die Telekommunikationsnummern, mit denen vor allem Privatpersonen normalerweise im Internet surfen.
Wer Zeit und Lust hat liest sich den gesamten Artikel in der Neuen Juristischen Wochenzeitschrift (http://rsw.beck.de/cms/?toc=njw.root&docid=328813)durch.
Meines Erachtens ein spektakuläres Urteil zur Vorratsdatenspeicherung und Auskunftspflicht.
Gruß
Bobby
"Die Vorschrift des § 113 I 1 TKG zur Erteilung allgemeiner Auskünfte durch die Telekommunikationsdiensteanbieter im manuellen Auskunftsverfahren ist jedoch verfassungskonform so auszulegen, dass es für den Datenabruf spezieller fachrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen bedarf. Zudem berechtigt § 113 I 1 TKG nicht zu einer Zuordnung von dynamischen IP-Adressen. Dagegen ist § 113 I 2 TKG mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar."
§ 113 I 2 TKG regelt eine spezielle Auskunftspflicht hinsichtlich Zugangssicherungscodes wie Passwörtern oder Persönlichen Identifikationsnummern (PIN). Auskunftsberechtigt sind insoweit die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie die Nachrichtendienste. In Auslegung des § 113 TKG entspricht es verbreiteter, aber umstrittener Praxis, dass auch Auskünfte über den Inhaber einer sog. dynamischen Internetprotokolladresse (dynamische IP-Adresse) erteilt werden. Hierbei handelt es sich um die Telekommunikationsnummern, mit denen vor allem Privatpersonen normalerweise im Internet surfen.
Wer Zeit und Lust hat liest sich den gesamten Artikel in der Neuen Juristischen Wochenzeitschrift (http://rsw.beck.de/cms/?toc=njw.root&docid=328813)durch.
Meines Erachtens ein spektakuläres Urteil zur Vorratsdatenspeicherung und Auskunftspflicht.
Gruß
Bobby