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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bank Rücklastschrift im Zusammenhang mit Handyvertrag ?



Ratatia
02.03.10, 15:21
Hei :45:mal eine Frage an unsere Rechtsexperten in Sachen Handyvertrag. Ich bin zwar nicht selbst betroffen, aber es interessiert mich dennoch, weil mich ein Bekannter mit dieser Frage konfrontiert hat.

Sachlage: Herr/Frau X hat einen Handyvertrag (Flatrate ins deutsche Festnetz und E-plus zu E-plus) …Sonder-Telefonnummern und Gespräche in andere Netze kosten extra!

Die Gebühr wird jeweils rückwirkend zum Vormonat zum jeweiligen Monatsende abgebucht, d.h. die Gebühr z.B. für den Monat Januar wird Ende Februar abgebucht, da ja zum Januarende (31.01.) noch nicht alle Nutzerdaten, insbesondere die der anderen Netzbetreiber vorliegen.

In der Vertragsklausel heisst es, dass die Gebühr zum Monatsende abgebucht wird.

Im vorliegenden Fall buchte der Vertragspartner die Gebühr jedoch schon mehrfach zum 25. eines Monats ab; und wie es mal so passieren kann, ist das Konto nicht gedeckt, da die Monatsbezüge des Betroffenden erst zum Monatsende vorliegen. (Ist bei Personen, die z.B. Rente oder auch AL-Geld 1 oder AL-Geld 2 der Normalfall). Der Vertragspartner berechnet darüberhinaus für die von der Bank zurückgegebene Lastschrift eine Gebühr von 20,00 € für die Bearbeitung.

Reaktion des Kunden: „ Telefonat mit dem Vertragspartner und Hinweis, bitte erst zum letzten Werktag eines Monats abbuchen! Vertragspartner erklärt sich (nur) telefonisch einverstanden, das zukünftig so zu handhaben, hält sich aber im Folgemonat nicht daran und es entsteht die gleiche Situation. Die Abbuchung erfolgt wieder am 25. des Monats und es wird wiederum eine Gebühr von 20,00 € für die Rückbuchungsbearbeitung erhoben!!

Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass eine solche Gebühr vom Gesetzgeber nicht gerechtfertigt ist.

Weiss hierzu jemand mehr oder kann mir einen Tipp geben, was man machen kann? …der Vertrag läuft immerhin noch fast ein Jahr.

PS: Die Vertragssumme beträgt im Regelfall monatlich 30,00 € und steht meines Erachtens auch in keinem Verhältnis zur geforderten 20,00€ für die Lastschriftrückgabe!

Hawak
02.03.10, 15:42
Hi,

Sieht schlecht für den/die Bekannte(n) aus...

Es ist zwar so, dass pauschale Rück-LE-Gebühren von 50.- mal vom BGH für unzulässig erklärt wurden (Click mich (http://www.peter-kehl.de/2009/11/10/bgh-schrankt-rucklastschriftgebuhren-ein/)), aber grundsätzlich sind Forderungen vom einziehenden Unternehmen in angemessener Höhe rechtsgültig.

Man müsste dem Unternehmen schon nachweisen, dass die Kosten für die Bearbeitung tatsächlich niedriger liegen, aber das ist natürlich fast unmöglich.

Darüber hinaus dürfte sich die Angabe der Gebühren für Rück-LEs in den AGB finden, die Vertragsbestandteil sind und damit akzeptiert wurden.

Die Formulierung 'zum Ende des Monats' ist durchaus zulässig. Eine Vereinbarung zum Einzug zu einem festen Termin müsste schon schriftlich erfolgen, damit sie wirksam ist. Das wird allerdings kaum ein Unternehmen machen, weil die Einzüge automatisch über entsprechende Dienstleistungsunternehmen erfolgen und jede Abweichung einen manuellen Eingriff erfordert.

Hier kann man nur empfehlen, die notwendige Deckung des Kontos (das wurde ja auch vertraglich zugesichert!) für den Zeitraum des Einzugs sicher zu stellen.
Ich würde mich an die Hausbank (des Bekannten) wenden, um für den Zeitraum eine gesonderte Dispo-Regelung zu bekommen. Die können das nämlich...

Nachtrag zu Deinem P.S.:
Die Verhältnismäßigkeit zwischen eingezogenem Betrag (ca. 30.-) und der Rück-LE-Gebühr (20.-) sieht zwar ungerecht aus, spielt aber keine Rolle.
Die Gebühr wird schliesslich als Aufwandsentschädigung fällig, dafür dass der normale (automatische) Zahlungsfluss nicht gegeben ist, letztlich eine Vertragsverletzung stattgefunden hat und jemand manuell die Sache bearbeiten muss. Die 20.- wären auch fällig, wenn nur 1.- eingezogen werden sollte...

Ratatia
02.03.10, 16:35
Danke für Deine ausführliche Antwort Hawak,

das sieht ja dann von der Sache her nicht so schön aus! ... die Tatsache, das eine Abbuchung zum Monatsletzten mit der Zahlungsstelle tel. vereinbart war, wird da ja dann wohl auch nicht ins Gewicht fallen.

r4711
02.03.10, 18:27
:grinsend0180: oh man... wer am Ende des Monats keine 30.-€ mehr übrig hat, der sollte einen solchen Vertrag nicht abschließen !!!
Für was gibt es denn Prepaid-Karten ???
Das kann ja 1x passieren, danach sollte man aber schlauer sein...
Wenn ich weiss, dass eine Rechnung kommt, dann muss ich auch dafür sorgen, dass Kohle auf dem Konto ist, egal ob am 1,15 oder 30 !


Auch wenn Du damit teilweise Recht hast (die Handyflat ist wesentlich billiger als eine Prepaidkarte), geht es doch am Thema vorbei :schilder_70::green:

r4711
02.03.10, 18:51
:green: mag ja sein, dass ich am Thema vorbei bin :green:
Trotzdem bin ich der Meinung: solche Verträge sollte nur jemand unterschreiben, der es sich auch leisten kann. Wenn für 30.-€ die Lastschrift platzt, möchte ich nicht wissen, wie weit das besagte Konto schon im MINUS ist...


Wenn jeder vor allem was er macht nachdenken würde, nicht auszudenken, Du bist zu anspruchsvoll, darum mag Dich auch keiner :156: :156:

r4711
02.03.10, 18:54
...und Du wärst arbeitslos :green: :156: :grinsend0152:


und überflüssig - schrecklich.

Ratatia
02.03.10, 19:33
Schade, dass eine erst gemeinte Frage jetzt so vollgespamt wird. Ich habe dieses Problem extra ins Handy-Forum und nicht unter K&T gesetzt, da ich mir vorstellen kann, dass insbesondere jüngere user in eine ähnliche Situation geraten könnten und ich wurde auch von einer jüngeren Person auf dieses Problem hin angesprochen.

Ich möchte fast einen Mod bitten, die o.a. Unterstellungen sowie Spam zu edithieren.

Es mag eben halt Leute geben, die sich auch sorglos auf tel. Zusagen verlassen und dann am Ende die Dummen sind (bleiben).

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass eine Bearbeitungsgebühr in solchen Fällen in irgend einer Relation zur monatlichen Vertragsgebühr stehen müßte (sollte).

r4711
02.03.10, 19:41
Schade, dass eine erst gemeinte Frage jetzt so vollgespamt wird. Ich habe dieses Problem extra ins Handy-Forum und nicht unter K&T gesetzt, da ich mir vorstellen kann, dass insbesondere jüngere user in eine ähnliche Situation geraten könnten und ich wurde auch von einer jüngeren Person auf dieses Problem hin angesprochen.
Ich möchte fast einen Mod bitten, die o.a. Unterstellungen sowie Spam zu edithieren.
Es mag eben halt Leute geben, die sich auch sorglos auf tel. Zusagen verlassen und dann am Ende die Dummen sind (bleiben).
Ich bin nach wie vor der Meinung, dass eine Bearbeitungsgebühr in solchen Fällen in irgend einer Relation zur monatlichen Vertragsgebühr stehlen müßte (sollte).


Hast ja Recht mea culpa. Aber wie Hawak richtig ausführt, es ist eine Bearbeitungsgebühr, die eben nicht mit der Höhe korrelieren muss, denn der Aufwand ist davon unabhängig.

Ratatia
02.03.10, 19:45
Hast ja Recht mea culpa. Aber wie Hawak richtig ausführt, es ist eine Bearbeitungsgebühr, die eben nicht mit der Höhe korrelieren muss, denn der Aufwand ist davon unabhängig.


Ich werde auf jeden Fall mal nachharken, ob diese Summe tatsächlich in der AGB zum Vertrag genannt ist. Das eine Bearbeitungsgebühr erwähnt wird glaube ich auf jeden Fall, aber sicher ist die Höhe dieser Gebühr nicht benannt? .... oder muß die Summe genannt werden ?

r4711
02.03.10, 20:09
Ich werde auf jeden Fall mal nachharken, ob diese Summe tatsächlich in der AGB zum Vertrag genannt ist. Das eine Bearbeitungsgebühr erwähnt wird glaube ich auf jeden Fall, aber sicher ist die Höhe dieser Gebühr nicht benannt? .... oder muß die Summe genannt werden ?


Hawak hat die hierzu interessante Entscheidung des BGH angeführt (HIER (http://www.spinnes-board.de/vb/links.php?url=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=49717&pos=0&anz=1) im Volltext. Dort wurde allerdings die Höhe unzulässigerweise mit der Begründung "vorgehaltenes Personal" und pauschalisierter Schadenersatz begründet.

Entscheidend insoweit:

1. Soweit die Bearbeitungsgebühr - was der Wortlaut der Klausel nahe-legt - als pauschalierter Schadensersatz beansprucht wird, folgt die Unwirk-samkeit der angegriffenen Klausel aus § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Ver-wenders auf Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirk-sam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Die Vorschrift des § 309 Nr. 5 Alt. 1 BGB erfasst damit solche Klauseln, die dem Grunde nach beste-hende gesetzliche oder vertraglich begründete Ansprüche auf Schadensersatz pauschalieren (Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Rdn.10 ff., 35).
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a) Zu Recht hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Schadenser-satzanspruchs der Beklagten gegen einen Kunden dem Grunde nach für den Fall bejaht, dass trotz getroffener Lastschriftabrede eine Rücklastschrift erfolgt und der Kunde diese zu vertreten hat. Ein solcher Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Schuldner hat nach einer getroffenen Lastschriftabrede für die Einlösung einer ordnungsgemäß eingereichten Last-schrift zu sorgen. Im Fall des Einzugsermächtigungsverfahrens, welches die
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Beklagte in Art. 4.5.2 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen (im Folgen-den: ABB) als einzige Alternative zur Zahlung per Kreditkarte anbietet, bedeutet dies, dass der Schuldner dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung zu erteilen, auf seinem Konto ausreichende Deckung vorzuhalten (BGHZ 162, 294, 302) und die Einlösung einer berechtigt eingereichten Lastschrift zu genehmigen hat (van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rdn. 157). Verletzt der Schuldner diese ihn aufgrund der Lastschriftabrede treffenden vertraglichen Pflichten in von ihm zu vertretender Weise, etwa indem er keine ausreichende Deckung auf seinem Konto vorhält, kann der Gläubiger den ihm hieraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen.

und kriegsentscheidend:

Indem die Beklagte die Möglichkeit zur Entrichtung des Beförde-rungsentgelts auf die Zahlung per Kreditkarte und im Lastschriftverfahren beschränkt, kann sie unter Nutzung eines automatisierten Verfahrens ihre Debitorenbuchhaltung weitgehend einsparen.

Also, zur abschließenden Püfung:

1. Was steht in den AGB?
2. Welche Zahlungsmöglichkeiten?