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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Privates Knöllchen?



Hank
17.01.10, 09:42
Frage an Autofahrer, Falschparker und Rechtsexperten!

Morgen,
aufgrund der schlecht geräumten Nebenstraßen hatte ich letzte Woche auf dem Kundenparkplatz eines nahe gelegenden ********ers geparkt.
Am anderen Morgen gab es nun ein "Knöllchen" von einer Parkraumüberwachungsfirma im Auftrag des Eigentümers/Pächters.
Darin der Hinweis ohne notwendige Berechtigung die zulässige Höchstparkdauer überschritten zu haben und dass es eine verbotene Eigenmacht i.S. §858 BGB darstellt. Ich soll mein Fahrzeug umgehend räumen. Soweit seh ich das auch ein.
Allerdings wird verlangt durch Zahlung von 30,- € zu erklären künftig den Parkplatz entsprechend der Benutzerordnung zu benutzen. Dann wird gleich noch mit rechtlichen Schritten und zusätzlichen Kosten bei nicht Bezahlung gedroht.

Das mein Kfz hätte abgeschleppt werden dürfen ist mir bewusst, aber "Knöllchen" von Privat?


PS. Im Kleingedruckten gleich noch auf die Möglichkeit hingewiesen auf diesem Grundstück einen Stellplatz dauerhaft anzumieten.

six6
17.01.10, 10:06
Ich behaupte, dass er dazu nicht berechtigt ist.

Hab dieses (http://verkehrsanwaelte.de/bussgeld_keine_gesetzliche_grundlage_fuer_private_ knoellchen-jaeger_.html)gerade gefunden (stammt aber schon aus dem Jahr 2000)

six6
17.01.10, 10:08
Hier (http://www.spinnes-board.de/vb/links.php?url=http://www.motor-talk.de/forum/darf-eine-private-hausverwaltung-knoellchen-verteilen-und-geld-fordern-t2287582.html)auch noch etwas dazu.

Alleine das Wort "Parkgeld" würde mich daran schon stören.
Für mich sieht das nach Abzocke aus. Ich würd mal zur Polizei fahren und (vielleicht) Strafanzeige gegen den Betreiber des Parkplatzes wg. Nötigung stellen.

Hank
17.01.10, 10:29
Hier (http://lawblog.mcneubert.de/2004/08/02/parken-auf-privatem-parkplatz-ohne-gultigen-parkschein/) hab ich was gefunden. In diesem Blog äußert sich auch die besagte Parkraumüberwachungsfirma mit W und x im Namen. Z.B. im Post #651, 654.
"Obwohl uns Gerichte in verschiedenen Urteilen bestätigt haben, dass die Erhebung einer Vertragsstrafe von 30,- Euro rechtens ist..."
"Das wir die Vetragsstrafen nur teilweise einklagen und es oftmals bei Mahnschreiben belassen, liegt nicht an der Unrechtmäßigkeit der Forderung, sondern am unverhältnismäßig hohen Aufwand einer Klage. Darauf verlassen sollte man sich aber nicht…"
Schilder sind auf dem Parkplatz natürlich aufgestellt, ob da allerdings was von 30 € steht muss ich mal checken.

six6
17.01.10, 11:51
Link funktioniert nicht.

Hank
17.01.10, 12:22
Link funktioniert nicht.

http://lawblog.mcneubert.de/2004/08/02/parken-auf-privatem-parkplatz-ohne-gultigen-parkschein/

Bobby
17.01.10, 12:42
Meines Erachtens ist das eine zivilrechtliche Forderung.

Dem Herrn xy gehört der Parkplatz, er hat Bedingungen gestellt.

Gegen diese Bedingungen kannst Du nun versuchen
ebenso zivilrechtlich vorzugehen.

Du kannst auch versuchen, es auszusitzen.
Notfalls müssen sie Dir den Verstoß nachweisen.

Aber...ob es das wert ist?

Gruß

Bobby

r4711
17.01.10, 13:10
Ich würd mal zur Polizei fahren und (vielleicht) Strafanzeige gegen den Betreiber des Parkplatzes wg. Nötigung stellen.

Dies ist, am Rande, selbstverständlich, keine Nötigung, sondern vorneweg Besitzstörung, nach 858 ff BGB.

§ 862 BGB befasst sich vorneweg mit dem
Anspruch wegen Besitzstörung.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) ...

Also kann er Dir, mangels Anhaltspunkte dass Du "Wiederholungstäter" bist keine Erklärung für die Zukunft sprich Unterlassungsklage mit Erfolg entgegenhalten, dies bereits dem RG nur, wenn weitere Störungen aufgrund einer auf Tatsachen sich gründenden Wahrscheinlichkeit weitere Wiederholungen zu befürchten sind.

Da § 862 keinen Schadenersatzanspruch begründet, gibt dieser auch keinen Geldanspruch.

Bleibt also nur die Frage, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er diese geltend macht. Da brauchen wir erst einmal den exakten Text auf dem Schild. Einen etwaigen Schadersatz nach 823 BGB müsste er in Höhe von 30 € erst einmal nachweisen.

Cim
17.01.10, 13:55
@Hank,

Ich würde zum Gechäftsführer gehen und erzählen, das du dort Kunde bist,

Dein Auto hat gestreikt und musstest den da stehen lassen, ADAC war überlastet..

Die möchten bitte vom dem 30,-€ absehen, und dich als Kunde da weiter behalten, schliesslich lässt du im Monat mehr als 30,-€ in deren Kasse..

Mann kanns zumindenst probieren...:grinsend0155:

Rechtstreit kann auch teuer werden, versuchs erstmal auf diesem wege..

Hank
17.01.10, 16:48
Bin mal zu meinen ehemaligen Lieblings********er gelatscht, um das Schild zu begutachten. Und siehe da, steht 30 € Vertragsstrafe drauf.

r4711
17.01.10, 17:00
Bin mal zu meinen ehemaligen Lieblings********er gelatscht, um das Schild zu begutachten. Und siehe da, steht 30 € Vertragsstrafe drauf.

wohl zu Deinem EX-Lieblings********er :green: das sieht schelcht aus.


mal für alle in NRW

http://www.duesseldorf-blog.de/2008/12/22/vorsicht-beim-parken-am-hauptbahnhof-contipark-raumt-ab/

Hank
17.01.10, 17:09
Die Stadt hatte letzte Woche per Tageszeitung noch angekündigt, mit den Betreibern privater Parkplätzen (vor allem Supermärkte) reden zu wollen, da in vielen Nebenstraßen aufgrund der Schneemassen das Parken sehr, sehr schwierig ist. Soviel da zu!

r4711
17.01.10, 17:35
Die Stadt hatte letzte Woche per Tageszeitung noch angekündigt, mit den Betreibern privater Parkplätzen (vor allem Supermärkte) reden zu wollen, da in vielen Nebenstraßen aufgrund der Schneemassen das Parken sehr, sehr schwierig ist. Soviel da zu!


Hank, Du musst positiv denken, Abschleppen wäre viel teuerer geworden (ja genau das wolltest Du lesen ;-) es geht nichts über besonders hilfreiche Beiträge :-)

Cim
17.01.10, 17:39
Bin mal zu meinen ehemaligen Lieblings********er gelatscht, um das Schild zu begutachten. Und siehe da, steht 30 € Vertragsstrafe drauf.
he he Zahlen Hank...

wenn du nicht kannst, werden wir ein Sammelkonto für dich einrichten..

:156: :156: :156: :156: :156: :156:

six6
17.01.10, 19:56
Ich frage mich die ganze Zeit, warum die Zulassungsstelle die Daten des Fahrzeughalters an private Dritte ohne meine Zustimmung (Ausnahme Justizbehören) weitergeben darf.

Da müsste doch der Datenschutz greifen, oder ?

r4711
17.01.10, 20:07
Ich frage mich die ganze Zeit, warum die Zulassungsstelle die Daten des Fahrzeughalters an private Dritte ohne meine Zustimmung (Ausnahme Justizbehören) weitergeben darf.
Da müsste doch der Datenschutz greifen, oder ?

Bisher dürfte Hank nur die Zahlungsaufforderung haben, denke ich. Der Auskunftsanspruch resultiert aus der Besitzstörung, da kann man sich nicht hinter dem Datenschutz verstecken.

Hank
17.01.10, 20:12
Richtig, bis jetzt kennt die Firma "nur" mein Kennzeichen und den Tatzeitpunkt. Alles andere muss erst in Erfahrung gebracht werden.

six6
17.01.10, 20:33
Wenn ich demnächst ein junge, hübsche Frau am Steuer einen PKW's finde und sie gerne kontaktieren möchte, brauche ich also nur noch zur Zulassungsstelle gehen, den sagen, dass ich eine Besitzstörung verfolgen möchte und gegen eine kleine Gebühr erhalte ich dann die Adresse ?

Klasse, wusste gar nicht, dass das so einfach ist.
Schönen Dank für den Tipp.

r4711
17.01.10, 20:37
Wenn ich demnächst ein junge, hübsche Frau am Steuer einen PKW's finde und sie gerne kontaktieren möchte, brauche ich also nur noch zur Zulassungsstelle gehen, den sagen, dass ich eine Besitzstörung verfolgen möchte und gegen eine kleine Gebühr erhalte ich dann die Adresse ?
Klasse, wusste gar nicht, dass das so einfach ist.
Schönen Dank für den Tipp.


Nein, das wird nichts werden, aber ich weiß, dass Du das weißt :green:

Hank
19.05.10, 17:16
Statusupdate!

Hatte mich ja entschieden, die Sache professionell auszusitzen (Prinzip Kohl) und was soll ich sagen, bisher hab ich nichts von besagter Firma gehört.:grinsend0228:

Cim
19.05.10, 19:51
wann ist so etwas "verjährt" ??? :170:
nix verjährt, das bestimmt die Stadt Halle geregelt...:grinsend0228:



PS : Normal wenn du 3 Monate nichts hörst ist es verjährt..

r4711
19.05.10, 20:19
nix verjährt, das bestimmt die Stadt Halle geregelt...:grinsend0228:
PS : Normal wenn du 3 Monate nichts hörst ist es verjährt..


Ist keine Ordnungswidrigkeit, da Privatgrund, also keine Verjährung nach drei Monaten, sondern regelmäßige Verjährung nach 195 BGB, also drei Jahre.

Hank, Du hast das Kohl'sche Prinzip für Dich entdeckt, wär hätte das gedacht :156:

Hank
19.05.10, 20:24
Hank, Du hast das Kohl'sche Prinzip für Dich entdeckt, wär hätte das gedacht :156:

Von Helmut lernen, heißt siegen lernen. Er ist ein verdienter Mann. Und er hat gut verdient daran.:grinsend0229:

Cim
19.05.10, 21:24
Ist keine Ordnungswidrigkeit, da Privatgrund, also keine Verjährung nach drei Monaten, sondern regelmäßige Verjährung nach 195 BGB, also drei Jahre.
Hank, Du hast das Kohl'sche Prinzip für Dich entdeckt, wär hätte das gedacht :156:
Ist es nicht so, wenn 3 Monate nichts kommt...?

privat oder nicht, die können doch nicht nach 2,5 Jahren ankommen und

sagen " sie hatten damals" etc...ist doch Doof

r4711
19.05.10, 22:12
Ist es nicht so, wenn 3 Monate nichts kommt...?
privat oder nicht, die können doch nicht nach 2,5 Jahren ankommen und
sagen " sie hatten damals" etc...ist doch Doof


Hank stgand auf Privatgrund, das richtet sich nicht nach dem OWiG

§ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.