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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : BGH macht Premie*e einen Strich durch die Rechnung



lars.berlin
15.11.07, 17:57
Karlsruhe - Der Bezahlfernsehsender Premiere hat im Streit mit Verbraucherschützern um seine Abo-Bedingungen eine Niederlage vor dem Bundesgerichtshof erlitten.

Der BGH untersagte dem *******-Betreiber am Donnerstag die Verwendung mehrerer Bestimmungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Aboverträge. Betroffen sind insbesondere Klauseln zu Preis- und Leistungsänderungen. Eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucher********n hatte damit in vollem Umfang Erfolg.

So beanstandete der BGH eine Klausel, in der sich Premiere eine Erhöhung der Abo-Beiträge vorbehält, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Damit widersprach der BGH dem Oberlandesgericht (OLG) München. Das OLG hatte die Klausel für zulässig gehalten, weil die Interessen der Kunden durch ein für den Fall der Beitragserhöhung eingeräumtes Kündigungsrecht gewahrt seien.

Auch die Verwendung von vier weiteren Klauseln wurde nun rechtskräftig untersagt. So behielt sich der *******-Sender unter anderem vor, das Programmangebot oder die Zusammensetzung der Programmpakete etwa für Sport und Film "zum Vorteil des Abonnenten" zu verändern. Beanstandet wurde auch, dass sich der Sender vorbehielt, bei einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots auch die Abo-Beiträge zu ändern. Die Begründung seines Urteils will der 3. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe noch nachliefern.

Quelle: DF

cu Lars

Ratatia
15.11.07, 21:17
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einzelne Klauseln in Aboverträgen von Premiere für unwirksam erklärt und damit den Schutz der rund 3,5 Millionen Kunden des Bezahlsenders vor Preiserhöhungen während des laufenden Vertrags gestärkt.

Premiere muss seine Abonnement-Klauseln ändern. In einem am Donnerstag verkündeten Urteil monierten die Karlsruher Richter, dass bestimmte Formulierungen zu Preis- und Leistungsänderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kunden nicht genügend transparent und kalkulierbar seien. Damit bekam der Bundesverband der Verbraucher********n recht, der sich gegen diese Bestimmungen zur Wehr gesetzt hatte (Az: III ZR 247/06 vom 15. November 2007).

Die Verbraucherschützer begrüßten den Spruch aus Karlsruhe: "Premiere kann nun keine willkürlichen Preiserhöhungen mehr vornehmen“, sagte Kerstin Hoppe, Juristin beim vzbv, auf AP-Anfrage. Betroffene Kunden, die bereits Preiserhöhungen hinnehmen mussten, sollten diese nun genau prüfen und sich möglicherweise wehren, riet sie.

Premiere hält das Urteil für eine Aufforderung, Klauseln präziser zu formulieren. Dies werde man nun zügig umsetzen, sagte Premiere-Sprecher Stefan Vollmer der AP. "Aber das schränkt unseren Spielraum nicht ein“, betonte er. Es müsse aber erst die Urteilsbegründung abgewartet werden.

Eine Klausel gestattet es Premiere beispielsweise laut BGH, die Abobeträge anzuheben, "wenn sich Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen“. So eine Bestimmung benachteiligt die Abonnenten nach Auffassung des BGH unangemessen. Außerdem sei sie unbestimmt, weil sie an nicht näher umschriebene Kosten anknüpfe und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung regele. Auch ein eingeräumtes Sonderkündigungsrecht könne diesen Missstand nicht beheben.

An anderer Stelle in den Geschäftsbedingungen behält sich Premiere laut BGH vor, das Programmangebot "zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern und in sonstiger Weise zu verändern“. Dies sei schon deshalb unzulässig, weil dieser Vorbehalt sich nicht auf bestimmte triftige Gründe beziehe. Bei Vertragsschluss könne der Kunde gar nicht absehen, welche Programmänderungen er nach Vertragsbeginn ohne seine Zustimmung hinzunehmen hätte, argumentierten die Bundesrichter.

Ein Dorn im Auge war ihnen auch eine Bestimmung, derzufolge Premiere bei Änderung des Programmangebots auch die Abonnementbeiträge zu ändern kann. Auch dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Bereits das Oberlandesgericht München hatte im September 2006 einige Klauseln untersagt. Dagegen hatte Premiere Revision eingelegt. Quelle (http://www.handelsblatt.com/News/default.aspx?_p=204886&_t=ft&_b=1352835)

Ratatia
15.11.07, 21:48
hier noch ergänzend die Pressemitteilung des BGH:

Allgemeine Geschäftsbedingungen in *******-Verträgen
Der BGH hat einige Klauseln in den AGB des Bezahlfernsehsenders Premiere für unwirksam erklärt. Die Klauseln betrafen Anpassungsrechte des Senders hinsichtlich des Programms, damit zusammenhängende Preiserhöhungskompetenzen und Sonderkündigungsrechte beider Vertragsparteien.
Die Beklagte, Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG, bietet über einen so genannten *******-Sender bundesweit Bezahlfernsehen an. Ihre Kunden empfangen private Fernsehprogramme im Abonnement gegen Entgelt; die Abonnementpakete variieren nach Inhalt, Umfang und Laufzeit. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucher********n und Verbraucherverbände, beanstandet unter anderem folgende von der Beklagten verwendete Klauseln:


„1.3… 2 Unabhängig davon behält sich Premiere vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. …


3.6 1 Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. … 3 Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5% oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. …


6.5 1 Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. 2 In diesem Fall ist (der Abonnent/)Premiere berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. 3 Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.“


Der BGH hat diese Klauseln als unwirksam angesehen. Der weitgehende Vorbehalt zur Änderung des Programmangebots (Nummer 1.3) sei bereits deshalb unzulässig, weil er sich nicht auf bestimmte und triftige Gründe beziehe. Die Beschränkung auf Programmänderungen „zum Vorteil der Abonnenten“ gewährleiste für den Kunden nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit und Transparenz. Der Abonnent, der aus dem breiten Angebot der Beklagten ein seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen entsprechendes Programmpaket auswähle, könne bei Vertragsschluss nicht absehen, welche Programmänderungen er nach Vertragsbeginn ohne seine Zustimmung hinzunehmen hätte. Für die Zumutbarkeit des Leistungsänderungsvorbehalts genüge es nicht, dass sich eine Programmänderung für die Mehrheit der Abonnenten vorteilhaft auswirke.


Die Befugnis zur Preiserhöhung für den Fall der Erhöhung der Bereitstellungskosten (Nummer 3.6) benachteiligt nach Auffassung des BGH die Abonnenten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Diese Preisanpassungsklausel sei schon zu unbestimmt, weil sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpfe und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regele. Für den Abonnenten sei deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch habe er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Die Unangemessenheit der Preisanpassungsklausel werde nicht dadurch kompensiert, dass dem Abonnenten ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt werde, dass die Preiserhöhung 5% oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmache. Wenn eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoße, könne im Einzelfall ein angemessener Interessenausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt werde. Einen solchen Ausnahmefall hielt der BGH nicht für gegeben.


Der Vorbehalt zur Preisanpassung bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots (Nummer 6.5 S. 1) bedeute für die Abonnenten ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung. Diese Klausel erlaube eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte, ohne dass der Abonnent aus der Formulierung der Klausel ersehen könne, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen könnten und nach welchen Maßstäben die Preise erhöht würden. Zudem mache die Bestimmung eine einseitige Preiserhöhung allein von einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots abhängig und stelle damit Anlass und Ausmaß einer Preiserhöhung in das Belieben der Beklagten. Das den Abonnenten eingeräumte Kündigungsrecht (Nummer 6.5 S. 2) schaffe schon deshalb keinen angemessenen Ausgleich, weil willkürliche Preisanhebungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Das für diesen Fall im Gegenzuge auch der Beklagten eingeräumte Kündigungsrecht weiche von dem gesetzlichen Grundgedanken ab, wonach eine außerordentliche Kündigung nur zulässig sei, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Auch der Preisänderungsvorbehalt unter Nummer 6.5 S. 3 genügt nach Auffassung des BGH nicht den Anforderungen an eine zulässige Preisanpassungsklausel, weil er nur an eine Zustimmung des Abonnenten zur Leistungsänderung anknüpfe und kein Einverständnis mit der anschließenden Preisänderung erfordere. (BGH, Urt. v. 15. 11. 2007 – III ZR 247/06)


Vorinstanz war das OLG München (BeckRS 2006, 11928).


Pressemitteilung des BGH Nr. 174 v. 15. 11. 2007

lars.berlin
16.11.07, 00:20
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einzelne Klauseln in Aboverträgen von Premiere für unwirksam erklärt und damit den Schutz der rund 3,5 Millionen Kunden des Bezahlsenders vor Preiserhöhungen während des laufenden Vertrags gestärkt.
Premiere muss seine Abonnement-Klauseln ändern. In einem am Donnerstag verkündeten Urteil monierten die Karlsruher Richter, dass bestimmte Formulierungen zu Preis- und Leistungsänderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kunden nicht genügend transparent und kalkulierbar seien. Damit bekam der Bundesverband der Verbraucher********n recht, der sich gegen diese Bestimmungen zur Wehr gesetzt hatte (Az: III ZR 247/06 vom 15. November 2007).
Die Verbraucherschützer begrüßten den Spruch aus Karlsruhe: "Premiere kann nun keine willkürlichen Preiserhöhungen mehr vornehmen“, sagte Kerstin Hoppe, Juristin beim vzbv, auf AP-Anfrage. Betroffene Kunden, die bereits Preiserhöhungen hinnehmen mussten, sollten diese nun genau prüfen und sich möglicherweise wehren, riet sie.
Premiere hält das Urteil für eine Aufforderung, Klauseln präziser zu formulieren. Dies werde man nun zügig umsetzen, sagte Premiere-Sprecher Stefan Vollmer der AP. "Aber das schränkt unseren Spielraum nicht ein“, betonte er. Es müsse aber erst die Urteilsbegründung abgewartet werden.
Eine Klausel gestattet es Premiere beispielsweise laut BGH, die Abobeträge anzuheben, "wenn sich Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen“. So eine Bestimmung benachteiligt die Abonnenten nach Auffassung des BGH unangemessen. Außerdem sei sie unbestimmt, weil sie an nicht näher umschriebene Kosten anknüpfe und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung regele. Auch ein eingeräumtes Sonderkündigungsrecht könne diesen Missstand nicht beheben.
An anderer Stelle in den Geschäftsbedingungen behält sich Premiere laut BGH vor, das Programmangebot "zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern und in sonstiger Weise zu verändern“. Dies sei schon deshalb unzulässig, weil dieser Vorbehalt sich nicht auf bestimmte triftige Gründe beziehe. Bei Vertragsschluss könne der Kunde gar nicht absehen, welche Programmänderungen er nach Vertragsbeginn ohne seine Zustimmung hinzunehmen hätte, argumentierten die Bundesrichter.
Ein Dorn im Auge war ihnen auch eine Bestimmung, derzufolge Premiere bei Änderung des Programmangebots auch die Abonnementbeiträge zu ändern kann. Auch dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Bereits das Oberlandesgericht München hatte im September 2006 einige Klauseln untersagt. Dagegen hatte Premiere Revision eingelegt. Quelle (http://www.handelsblatt.com/News/default.aspx?_p=204886&_t=ft&_b=1352835)
Siehe auch:

http://www.spinnes-board.de/vb/showthread.php?t=110150

cu Larsi.:45::45::45:

Ratatia
16.11.07, 08:31
...hab Dein posting leider übersehen, Lars.Berlin. Vielleicht kann ja ein Mod die Themen zusammenführen.

LG

crx
16.11.07, 08:36
erledigt