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EssenWest
20.07.07, 00:27
SMS-WERBUNG

Telekom-Firmen müssen Spam-Versender verraten

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern gegenüber Mobilfunkanbietern gestärkt. Die müssen künftig auch Privatpersonen Auskunft über die Absender von unerwünschten Werbe-SMS geben.

Karlsruhe - Telekommunikationsunternehmen müssen Informationen über die Versender von Werbe-SMS herausgeben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Konkret ging es bei dem Fall um die Klage eines Rechtsanwalts gegen T-Mobile. Der Mobilfunkanbieter hatte sich geweigert, Name und Adresse des Urhebers einer unerwünschten Werbe-SMS herauszugeben.

Da bei der SMS die Rufnummer des Absenders mitgeschickt wurde, wusste der Anwalt, dass es sich um einen Kunden von T-Mobile handelte. Das Unternehmen sei aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch sehr zurückhaltend mit der Herausgabe der Daten, sagte der Anwalt von T-Mobile nach der Verhandlung des BGH. Die Weitergabe der Daten sei nur möglich, wenn der SMS-Versender in die Herausgabe einwillige oder das Gesetz T-Mobile dazu zwinge.

Urteil präzisiert schwammig formuliertes Gesetz

Verbraucherschutzverbände kämpfen schon seit 2001 für ein Auskunftsrecht gegenüber Mobilfunkunternehmen über die Versender solcher Werbepost. So sollen Belästigte von den Versendern unerwünschter Werbe-SMS gegebenenfalls über Klagen Unterlassung verlangen können.

2002 hat der Gesetzgeber einen solchen Anspruch auch für Verbraucher geschaffen. Die entsprechende Norm ist jedoch so unklar gefasst, dass der BGH sie jetzt in einem Grundsatzverfahren interpretieren musste und dies zugunsten der Verbraucher auch tat.

Da kein Verband wie beispielsweise ein Verbraucherschutzverband die Daten des Versenders zuvor abgefragt habe, stehe dem Kläger das Recht auf die verlangten Informationen zu, entschied der BGH nun und wies die Revision von T-Mobile ab. (Az.: I ZR 191/04)

lis/mak/AFP/ddp/rtr

SO SCHÜTZEN SIE SICH GEGEN UNERLAUBTE WERBUNG

Unerwünschte SMS-Werbung auf dem Handy ist wettbewerbswidrig. Verbraucher sollten deshalb die Kurzmitteilung zunächst als Beweismittel speichern. Dann kann vom Telekomanbieter der Name und die Anschrift des Werbers eingeholt und er zur Unterlassung aufgefordert werden. Schritte gegen die SMS-Versender kann auch die Bundesnetzagentur ergreifen. Bei ihr können entsprechende Vordrucke bestellt werden. Wer nicht klagen will, kann sich ähnlich wie auch bei Telefonwerbung im Internet auf einer Schutz-Liste im Internet eintragen lassen und wird dann von vielen Firmen nicht mehr belästigt.

Quelle: Spiegel Online (http://www.spiegel.de/netzwelt/mobil/0,1518,495489,00.html)

Meine Meinung:

Richtig so! Auch wenn ick det Kleingedruckte nicht immer lese, so muß ick doch nicht alles hinnehmen was mir als Verbraucher zugemutet wird! Wieder mal ein Urteil, was noch an das Gute glauben läßt! :dsuper: