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Thema: Verfassungsbeschwerde gegen Privatkopie gescheitert

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    Verfassungsbeschwerde gegen Privatkopie gescheitert

    Verfassungsbeschwerde gegen Privatkopie gescheitert
    Verfassungsgericht nimmt Beschwerde der Musikindustrie nicht zur Entscheidung an


    Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde von Unternehmen der Musikindustrie gegen die digitale Privatkopie nicht zur Entscheidung angenommen. Die Plattenfirmen pochen auf ihre Eigentumsgrundrechte.
    In der Frage, ob digitale Privatkopien, wie sie Paragraf 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zulässt, mit dem Eigentumsgrundrecht der Rechteinahber vereinbart sind, hat das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung getroffen. Dennoch scheiterten die Plattenfirmen mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die das Gericht gar nicht erst zur Entscheidung annahm.

    Nach Paragraf 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Dadurch sehen die Plattenfirmen ihre Eigentumsrechte verletzt und verweisen auf erhebliche Absatzrückgänge.

    Doch die im Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist, entschied die 3. Kammer des Erstens Senats des Bundesverfassungsgerichts und hat damit die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.

    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann sie gemäß Paragraf 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Da bei der Urheberrechtsnovelle die entsprechende Regelung nicht verändert wurde, beginne diese aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegende Ausschlussfrist nicht von neuem, so die Richter. Der Gesetzgeber habe die Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen, die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im Jahr 2003 erfolgt.

    Quelle Golem
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    Für den Privatnutzer faktisch allerdings völlig nutzlos, da die Strafbarkeit bei der Umgehung von Kopierschutzmechanismen auch bei privaten Sicherungen weiterhin Bestand hat. So bleibt die Nutzung von Mediaservern, Multimediafestplatten etc. für den privaten Gebrauch leider auf ungeschützte Inhalte beschränkt. Und die muß man mittlerweile suchen.

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