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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Waffenerwerb auf gelb in thüringen nun bedürfnisfrei



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02.08.07, 16:43
„Im Namen des Volkes“ hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts unter der Nr. 3 KO 94/06 ein Urteil gefällt, welches von uns Thüringer Schützen schon lange erwartet wurde, da die daraus folgenden Verfahrensweisen in den übrigen Bundesländern fast durchgängig praktiziertes Recht sind. Mit dem Urteil kommt auch in Thüringen der „Gelben Waffenbesitzkarte“ wieder ihre ursprüngliche privilegierende Bedeutung für Sportschützen als zeitlich unbefristete Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von bestimmten erlaubnispflichtigen Schusswaffen zu.

Anlass des Verfahrens war die Forderung der Stadt Erfurt, nicht nur für den Erwerb einer Repetierbüchse einen Bedürfnisnachweis zu verlangen, sondern einen ähnlichen Nachweis zusätzlich noch nach dem Kauf für den weiteren Besitz zu verlangen. Die Forderung nach einer Bedürfnisbescheinigung vor jedem Waffenerwerb gem. § 14 Abs. 4 WaffG beruhte auf den Vollzugshinweisen des Thüringer Innenministeriums vom 6. August 2004 bzw. des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 9. August 2004. Vorgenannte Vollzugshinweise sind auf Grund des Richterspruchs, gegen den keine Revision zugelassen wurde, aufzuheben. Die Aufhebung erfolgte durch das TLVwA mit Schreiben vom 14.05.2007 an die Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen. Das Gericht hat für rechtens erkannt, dass die Ordnungsbehörden (in diesem Fall Erfurt) nicht berechtigt sind, die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses, und damit die Eintragung der erworbenen Schusswaffe, von einer gesonderten Bedürfnisprüfung abhängig zu machen.

Künftig ist also in Thüringen einmalig beim Landesverband ein Bedürfnis für die Ausstellung einer Gelben-WBK zu beantragen. Der neue Bedürfnisantrag umfasst alle für diese WBK im WaffG § 14 Abs. 4 festgelegten Waffen. Nach den entsprechend vorgeschriebenen Überprüfungen werden die unteren Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte dann die waffenrechtliche Genehmigung ausstellen. Sie ist zeitlich unbefristet. Sollten sich künftig bei den unteren Waffenbehörden Zweifel an der Sportordnungskonformität der erworbenen Waffen oder den Verdacht der Anlage von „versteckten Waffensammlungen“ ergeben, sollte in diesen Fällen laut Vollzugshinweisen des TLVwA eine Bedürfnisprüfung durch das Amt erfolgen.

Für Inhaber einer „alten WBK-Gelb“ ist zu beachten, dass diese WBK weiterhin nur für Einzellader-Langwaffen gilt, es sei denn, sie wurde auf Antrag durch einen amtlichen Eintrag (Stempel) gemäß § 14 Abs. 4 Waffg vom 11. Oktober 2002 erweitert.
Ab sofort werden durch den Thüringer Schützenbund keine waffenbezogenen Bedürfnisbescheinigungen gem. § 14 Abs. 4 WaffG (Gelbe WBK) mehr bearbeitet. Sollte es künftig Rückfragen der Waffenbehörden zu Fragen der Sportordnungskonformität einzelner Waffen geben, so sind die entsprechenden Anfragen durch die Behörden an den Landesverband zu stellen.

Für die die Grüne-WBK betreffenden Waffen (§ 14 Abs. 2 WaffG) wird sich im Antragsverfahren auf absehbare Zeit nichts ändern. Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erwerbserlaubnis (EWB) ist eine Bedürfnisbescheinigung (neuer Vordruck) des Landesverbandes. Hierin wird die regelmäßige Ausübung des Schießsports nach den Regeln des DSB/ TSB, die mindestens 12-monatige Mitgliedschaft im Verband (DSB/ TSB), die sportliche Eignung der beantragten Waffe in Verbindung mit einer bestimmten Disziplin in der staatlich genehmigten Sportordnung bestätigt.

Zu der Frage der „Regelmäßigkeit“ sei hiermit an die verschiedenen Kommentare zum Waffenrecht und Aussagen des TLVwA erinnert, welche im maßgeblichen Jahreszeitraum von12 bis18 Schießübungen mit einer Waffe der Art ausgehen, für die ein Bedürfnis geltend gemacht wird. Auf den neuen Formularen ist nur noch die Angabe der Waffenart und das Kaliber/ die Munitionssorte erforderlich. Die Angaben über Hersteller, Typ und Modell entfallen.

Neu aufgenommene Mitglieder, welche vorher einem anderen Bundesverband angehört haben oder in einem anderen Bundesland als Schützen wohnhaft waren, müssen diese „Vormitgliedschaft“ bei Erstbeantragungen belegen.

Im Falle des Waffenerwerbs ist bei beiden Waffenbesitzkarten weiterhin die 14-Tagesfrist für die Anmeldung/ Registrierung bei den Waffenbehörden zu beachten.

Hans Gülland
Vizepräsident WR

Erfurt, 21.05.2007



qualle (http://www.tsbev.de/aktuell/jahr2007/tsb2007-gelbewbk.html)

Lasar69
03.08.07, 13:20
Na, dann mal ran an die Landratsämter und beantragt.
Leider muß ich immer wieder feststellen, dass es Sportschützen recht schwer gemacht wird.
Übrigens ist die neue Gelbe WBK gar nicht so billig.
Meine hat mich um die 140 € gekostet ohne das eine Waffe eingetragen ist.

mfg Lasar